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Ordnungsverfügung zur Erfüllung der Schulpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Schulamts für den Kreis E. vom 14. Februar 2022 stattzugeben.

In dieser Verfügung hat das Schulamt die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter B. M. am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Grundschulverbunds L. und E1. , Standort Katholische Grundschule L. , zu sorgen und dies bis zum 24. Februar 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1), sowie ihr für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ordnungsverfügung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtmäßig, das Schulamt also berechtigt ist, die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW anzuhalten und sie aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, die zwangsweise Durchsetzung der Präsenzpflicht sei rechtswidrig, weil sie zu einer zwangsweisen Testung führe. Ihre Tochter werde der Möglichkeit beraubt, den Coronatest zu verweigern. Damit entfalle dessen Freiwilligkeit, die verwaltungsrechtlich anerkannt sei. Dementsprechend seien im Zeugnis auch keine unentschuldigten Fehlstunden ausgewiesen worden. Zudem belegten die Inzidenzen im Allgemeinen und das Infektionsgeschehen an der Schule selbst, dass derzeit kein wirksamer Infektionsschutz gewährleistet sei.

Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass keine Testpflicht bestanden habe, ist unzutreffend. Das hat der Senat bereits in anderen Verfahren entschieden und näher begründet, die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als Prozessbevollmächtigter von Eltern anderer schulpflichtiger Kinder betrieben hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2022 ‑ Az: 19 B 1973/21 und OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 ‑ Az: 19 B 1777/21; vgl. hierzu VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 146/21.VB-3)

Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Senat zur Begründung Bezug. Dass die Schule die Fehlstunden der Tochter der Antragstellerin im Zeugnis vom 28. Januar 2022 trotz der von Schule und Schulamt schon zuvor zutreffend festgestellten Schulpflichtverletzung und entgegen der Mitteilung in den Schreiben der Schulleiterin vom 28. September 2021 und 18. November 2021 nicht als „unentschuldigt“ bezeichnet hat, vermag an der geltenden Rechtslage und der rechtlichen Bewertung der fortgesetzten Schulpflichtverletzung nichts zu ändern. Zu dem Hinweis im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. Februar 2022 auf die Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2021 hat der Senat im erstgenannten Beschluss ebenfalls bereits Stellung genommen, ebenso zu dem Einwand, dass der Anstieg der Infektionszahlen belege, dass kein hinreichender Infektionsschutz gewährleistet sei.


OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2022 - Az: 19 B 367/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0408.19B367.22.00

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