Die Kläger sind die Eltern des F.. Dieser wurde laut ärztlichem Befundbericht vom 22. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Absonderung bis zum 1. November 2020 an.
Der Beklagte ordnete noch am 22. Oktober 2020 gegenüber den Klägern mündlich auch deren Absonderung in häusliche Quarantäne sowie die Beobachtung durch das Gesundheitsamt für den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 5. November 2020 an. Die Anordnung wurde jeweils mit Bescheid vom 24. Oktober 2020 - den Klägern zugegangen am 27. Oktober 2020 - bestätigt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Kläger hätten Kontakt mit einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person gehabt und seien deshalb ansteckungsverdächtig. Die häusliche Absonderung stehe dabei nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Der Beklagte sei wegen Gefahr im Verzug zuständig.
Die Kläger haben am 30. Oktober 2020 Klage gegen diese Bescheide erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. November 2020 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass die Absonderungen voraussichtlich rechtmäßig seien.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren in der Hauptsache weiter und führen zur Begründung im Wesentlichen aus, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absonderungen, da jederzeit mit einer Wiederholung gerechnet werden müsse, sie sich mit der Absicht trügen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und ein besonders intensiver Grundrechtseingriff vorgelegen habe. Der Beklagte sei mangels Gefahr im Verzug schon nicht zuständig gewesen. Die Absonderung könne nicht auf den abschließenden und die Generalklausel sperrenden § 30 IfSG gestützt werden, da die Vorschrift wegen Verstoß gegen das Zitiergebot und als massive Freiheitsentziehung ohne Richterbeteiligung verfassungswidrig sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Absonderung nicht vor. Eine Infektion ihres Sohnes sei nicht nachgewiesen. Ein positiver PCR-Test - zumal mit einem hier vorliegenden Ct-Wert von 36 - sei dazu nicht in der Lage, da nur das Vorhandensein von Erbmaterial, nicht aber entwicklungs- oder vermehrungsfähiger Viren nachgewiesen werde. Jedenfalls sei ihr Sohn nicht als Kranker anzusehen gewesen, da er keine Symptome gehabt habe. Außerdem sei die Absonderung nicht geeignet, die Verbreitung des Virus zu beeinflussen, weshalb sie im Hinblick auf die massiven Einschränkungen unverhältnismäßig sei.
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