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Betriebsschließungsversicherung: Muss auch bei Covid-19 gezahlt werden?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Kläger betreibt ein Speiselokal in Frankfurt am Main. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Vereinbart sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVBdyn.BS - „BS 311/05“ (fortan: AVBdyn.BS).

Der Kläger macht Betriebsschließungen vom 18. März bis 15. Mai 2020 sowie vom 2. bis 25. November 2020 und in der Folgezeit bis März 2021 aufgrund der öffentlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 geltend, wobei vom 2. bis 15. November 2020 Tätigkeitsverbote wegen COVID-19-Erkrankungen des Klägers und vierer Mitarbeiter bestanden hätten. Der Kläger hat Zahlung von 42.000 € Tagesentschädigung nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Nach § 1 AVBdyn.BS besteht kein Versicherungsschutz für Betriebsschließungen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 (fortan auch: Corona). § 1 Abs. III AVBdyn.BS ist als abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger auszulegen und wirksam. Corona ist in dieser abschließenden Aufzählung nicht enthalten.

§ 1 AVBdyn.BS ist so zu verstehen, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Betrieb geschlossen wird zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten, die in § 1 Abs. III Nr. 1, und von Krankheitserregern, die in § 1 Abs. III Nr. 2 AVBdyn.BS aufgezählt sind. Krankheiten und Erreger, die in diesen Listen nicht enthalten sind, sind auch dann nicht in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie in den §§ 6 und 7 IfSG genannt sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

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