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Ausgefallenes Musical kann nicht durch Stadtrundfahrt ersetzt werden

Corona-Virus Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein ausgefallenes Musical kann nicht durch eine Stadtrundfahrt ersetzt werden. Eine Stadtrundfahrt ist einem Musicalbesuch bereits nicht gleichartig, eine Austauschbarkeit der Programmpunkte besteht mithin nicht.

Somit kann ein Reisemangel, der aufgrund eines ausgefallenen Musicals besteht, auch nicht durch die Durchführung der Stadtrundfahrt behoben werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Der Kläger buchte am 10.01.2020 über ein Reisebüro eine Busreise vom 13.03. bis 15.03.2020 für elf Personen. Der Veranstalter bewarb die Busreise als „Fahrt ins Blaue“. Das Reiseziel und -programm war den Teilnehmern vor Antritt der Reise nicht bekannt. Zu Beginn der Reise am 13.03.2020 wurde den Busreisenden ein Reiseprogramm ausgehändigt. Dieses sah neben zwei Übernachtungen in einem Hotel in Hamburg, einer Führung im Speicherstadtmuseum und einer großen Hafenrundfahrt die Teilnahme an dem Musical „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Vorstellungsdauer von 2,5 Stunden vor.

Am Nachmittag des Anreisetages teilte der Veranstalter den Teilnehmern der Busreise mit, dass die Teilnahme am Musical aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden könne. Als Alternativprogramm führte der Veranstalter eine Stadtrundfahrt durch Hamburg mit einer begleitenden Reiseführerin durch.

Der Kläger forderte eine finanzielle Entschädigung für den Ausfall des Musicals. Die Reise sei aufgrund des Ausfalls mangelhaft gewesen und die Reise unter Berücksichtigung des Werts von Musicalkarten um 65,- Euro je teilnehmender Person, mithin insgesamt um 715,- Euro, zu mindern.


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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