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Bußgeld wegen Missachtung von Abstands- und Maskenpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

§ 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S.1 i.V.m. § 15 Nr. 26 der Vierten Corona-Bekämpfungs-verordnung von Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO RP) beinhaltet einen gegenüber § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Nr. 27 der Verordnung eigenständigen Bußgeldtatbestand.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 der 4. CoBeLVO RP zu einer Geldbuße von 100,-- EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen:

„Am Sonntag, den 26.04.2020 hielt sich der Betroffene X zwischen 19:10 Uhr und 20:45 Uhr mit zumindest weiteren 5 Personen in 76744 Wörth, Hafen Wörth, Sandstrand am Ostufer auf. Es herrschte ausgelassene Partystimmung. Die Gruppe, welche sich zum Feiern verabredet hatte, hielt sich in der Nähe senkrecht aufgestellter Baumstämme auf. Dort waren Kühltaschen, Getränke und Campingstühle aufgestellt. Die Personen gehörten dabei zumindest mehr als zwei verschiedenen Haushalten an. Ob der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Masken wurden von den Anwesenden keine getragen.“

Das Amtsgericht hat in diesem Verhalten des Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von §§ 4 Abs. 1 S. 1, 15 Nr. 23 der 4. CoBeLVO RP (Stand: 17.04.2020) i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG gesehen. Insoweit sei bereits der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person jedenfalls dann bußgeldbewehrt, wenn ein geplantes, ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ausgeübtes Treffen vorliegt. Die Norm stelle einen selbstständigen Bußgeldtatbestand dar, bei dem es nicht auf die Einhaltung des Mindestabstandes ankomme.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Tatrichter in § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 der 4. CoBeLVO RP einen gegenüber § 4 Abs. 1 S. 2 der 4. CoBeLVO RP selbstständigen Verbotstatbestand erkannt, der durch § 15 Nr. 26 der 4. CoBeLVO i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG mit Bußgeld bewehrt ist.

a) § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 15 der 4. CoBeLVO RP in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 24.04.2020 hatten (soweit hier relevant) folgenden Wortlaut:

„§ 4

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Jede übrige, über Abs. 1 S. 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist [..] untersagt. [...].“

§ 15

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[...]

26. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält,

27. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht den erforderlichen Mindestabstand einhält, [...]“

b) Die Vorschriften waren für den vorliegenden Fall anwendbar.

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