Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Quarantäneanordnungen infolge eines Covid-19-Ansteckungsverdachts.
Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 26.02.2021 bis zum 09.03.2021 in häusliche Quarantäne zu begeben.
Mit Bescheid vom 06.06.2021, zugegangen am 07.06.2021, wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 04.06.2021 bis zum 15.06.2021 in häusliche Quarantäne zu begeben.
Der Kläger wurde unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in der privaten Elterninitiative „S e.V.“ betreut. Er gehörte der Kitagruppe „N“ an. Weder die Kinder noch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte trugen medizinische Masken. Ein Abstand von 1,5 Metern wurde weder zwischen den Kindern und noch zwischen den Kindern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten.
Das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises wurde im Februar darüber informiert, dass Frau P positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Frau P war in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 24.02.2021 in der „N“ tätig. Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes informierte sich bei der Leiterin der Kita darüber, welche Kinder Frau P betreut hatte.
Das Gesundheitsamt wurde im Juni darüber informiert, dass Fpositiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Ein Mitarbeiter informierte sich darüber, in welcher Gruppe der Kita dieses Kind betreut wurde.
Die Richtlinien des Robert-Koch-Institut (RKI) enthalten bezüglich der Anordnung von Quarantäne folgende Empfehlungen:
„3.1. Definition enger Kontaktpersonen
1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).
2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.
[…]
3.1.1 Beispielhafte Konstellationen für enge Kontaktpersonen
[…]
Optional können […] bei schwer zu überblickender Kontaktsituation oder nach Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer < 10 Minuten) eine ganze Gruppe als enge Kontaktpersonen klassifiziert werden.“
Die Empfehlungen des RKI sahen außerdem bis September 2021 unter Punkt 3.2.2 ausdrücklich vor, dassbei engen Kontaktpersonen keine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines Tests („Freitesten“) erfolgen soll.
Der Kläger behauptet, der PCR-Test sei nicht zuverlässig beziehungsweise nicht richtig ausgeführt worden. Daher sei schon keine Ansteckung der Indexperson nachgewiesen. Bezogen auf die Folgen der Quarantäne behauptet er, es sei zu Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression und Reizbarkeit gekommen. Ihm sei infolge der Quarantäne wertvolle Zeit im Kindergarten verloren gegangen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anordnung hätten nicht vorgelegen. Er hält den PCR-Test für ungeeignet zum Nachweis tatsächlicher Infektionen und geht davon aus, dass die Beklagte noch weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Verdacht einer möglichen Infektion zu validieren. Ein CT-Wert von bis zu 45 sei nicht mit einer Infektion gleichzusetzen. Der Kläger weist darauf hin, dass mit einem PCR-Test nicht zuverlässig festgestellt werden könne, ob eine Infektion vorliegt. Der PCR-Test könne lediglich zuverlässig Fragmente von Nukleinsäuren zuverlässig feststellen.
Der Kläger ist der Auffassung, es habe kein Ansteckungsverdacht vorgelegen. Die Beklagte habe auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Ansteckungsverdachts nicht nachgewiesen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nicht die erforderlichen Ermittlungen getroffen und sei trotzdem von einem Ansteckungsverdacht ausgegangen. Es sei ersichtlich, dass die Beklagte keine konkreten Nachforschungen getroffen habe, sondern direkt die ganze Kindergartengruppein Quarantäne gesandt habe. Dies sei nicht rechtmäßig. Darüber hinaus sei die Anordnung auch ermessensfehlerbehaftet, da der Kläger als Kleinkind von Covid-19 nicht besonders gefährdet sei. Die Anordnung der Quarantäne sei daher schon nicht notwendig, jedenfalls aber angesichts des Kindesaltes und der mit dem im Kindesalter verbundenen Einschränkungen nicht angemessen. Zudem sei die Quarantäne trotz negativen Tests zu Unrecht nicht verkürzt worden. Der Kläger habe sich nicht ununterbrochen im selben Raum mit den angeblich positiv getesteten Personen aufgehalten. Die Räume seien regelmäßig gelüftet worden. Der Kläger sei auch kein „Kuschelkind“. In der Regel gehe er in die Bauecke. Er lasse sich auch nie etwas vorlesen und habe dementsprechend keinen engen Kontakt zu Frau P gehabt. Auch zu Fhabe der Kläger keinen engen Kontakt gehabt. Der Kläger sein in einer ganz anderen „Clique“ und spiele nicht mit diesem Kind.
Der Kläger habe sich jeweils bereits vor dem Zugang der Quarantäneanordnungen abgesondert, da er hierzu durch die Kita aufgefordert worden sei, und zwar am 26.02.2021 und 04.06.2021.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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