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Corona-Testung von noch nicht eingeschulten Kindern in Tageseinrichtungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller, der freier Träger einer Kindertageseinrichtung in Bayern ist, gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816) i.d.F. vom 21. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 118), dessen vorläufige Außervollzugsetzung er beantragt.

Er trägt im Wesentlichen vor, er wende sich gegen die Pflicht zur Erstellung von Berechtigungsscheinen und zum direkten Anbieten von Erregernachweisen und dem damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand. Die Träger von Kindertageseinrichtungen seien verpflichtet, Berechtigungsscheine für die Abholung von Selbsttests in Apotheken auszustellen und deren Ausgabe usw. zu dokumentieren und zu verwalten. Alternativ seien die Träger verpflichtet, für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche drei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis anzubieten. Beides gehe mit einem erheblichen Personal- und Kostenaufwand einher. Der Zeitbedarf für einen Berechtigungsschein liege bei ca. 20 Minuten pro Kind. Bei 80 Kindern entspräche dies ca. 26 Stunden alle vier Wochen. Eine Kostenerstattung erfolge nicht. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Verpflichtung des Antragstellers, im Rahmen dieser Leistungserbringung tätig zu werden. Die Inanspruchnahme des Antragstellers scheide aus, da er kein Störer sei. Es gebe andere geeignete Maßnahmen, die den Antragsteller nicht oder weniger verpflichten würden, zum Beispiel eine Verteilung der Tests über die Gemeindeverwaltung oder die Ausstellung eines einmaligen Dokumentes an die Berechtigten. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Freie Träger von Kindertageseinrichtungen würden ohne sachlichen Grund anders behandelt als staatliche Schulen. Diese erhielten die erforderlichen Tests direkt vom Staat. Auch die Mitarbeiter des Antragstellers würden die erforderlichen Tests direkt vom Landratsamt zur Verfügung gestellt bekommen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein in der Hauptsache noch zu erhebenden Normenkontrollantrag gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 15. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg (2.).

1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

2. Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht gegeben.

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Theresia DonathMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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