Besteht zum Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die
Reise in der geplanten Zeit wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden oder erheblich beeinträchtigt werden wird, so kann der
Reisende eine geleistete Anzahlung nicht ohne Abzug der vereinbarten Rücktrittsentschädigung verlangen.
Der Reisende schuldet nur dann keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen dorthin erheblich beeinträchtigen.
Subjektive Unwohl- und Angstgefühle vor einer Krankheit rechtfertigen allein einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d.
§ 651h Abs. 3 BGB nicht.
Auch der Umstand, dass auf den Busfahrten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte, führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung in Höhe von 266,00 € für die bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise in der Zeit vom 17.8.2020 bis 28.8.2020 nach Polen zu.
Zwar hat die Klägerin vor Reiseantritt den Rücktritt von dem
Pauschalreisevertrag erklärt. Eine solche Rücktrittserklärung hat gemäß § 651h Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Folge, dass die Beklagte den Anspruch auf den
Reisepreis verliert.
Allerdings steht der Beklagten gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB eine Rücktrittsentschädigung in Höhe der geleisteten Anzahlung zu.
Gemäß § 651h Abs. 2 BGB kann sie diese auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalieren. Dass die in Ziffer 9.3 der AGB der Beklagten vereinbarte Pauschale nicht den Anforderungen des § 651h Abs. 2 BGB entspricht, ist nicht ersichtlich. Einwendungen erhebt die Klägerin insoweit nicht.
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