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Ausstellung eines Genesennachweises

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ergebnis ohne Rechtsfehler abgelehnt. Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigen nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hauptantrag die Ausstellung eines Genesennachweises von der Antragsgegnerin, obwohl er unstreitig unter die Vorschrift des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen - Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, fällt. Mit den - im Streitgegenstand keinen Unterschied aufweisenden - Hilfsanträgen macht er in der Form eines Feststellungsbegehrens im Kern einen Anspruch auf Normergänzung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV geltend, weil er im Rahmen eines Feststellungsantrags die Aufnahme einer weiteren Fallkonstellation in die Definition des Genesenennachweises im Sinne der SchAusnahmV begehrt.

Die Beschwerde ist im Hauptantrag unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises gegenüber der Antragsgegnerin hat (1.). Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig, weil zwischen den Beteiligten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO besteht. Die Feststellungsanträge sind deshalb nicht statthaft (2.).

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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerTheresia Donath

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