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Eigentümerversammlung: Verstoß gegen das Versammlungsverbot nach CoronaSchVO?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und als solcher Miteigentümer zu einem Anteil von 3/100stel. Die Gemeinschaft besteht aus insgesamt 10 verschiedenen Eigentümern, wobei mehrere Eigentümer selbst WEG sind. Diese Eigentümergemeinschaften bestehen aus mehr als 20 Personen.

Unter dem 28.11.2020 lud die Verwaltung zur Eigentümerversammlung unter Beifügung der Tagesordnung, auf welche verwiesen wird. Mit der Einladung übersandt wurde dem Kläger seine Einzeljahresabrechnung sowie sein Einzelwirtschaftsplan.

In der Eigentümerversammlung vom 22.12.2020 wurde zu TOP 2 die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2019 sowie Legitimationen des Verwalters zur Erhebung von Zahlungsklagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschlossen.

Zu TOP 3 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2021 sowie Legitimationen des Verwalters zur Erhebung von Zahlungsklagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschlossen. Wegen des Wortlauts der Beschlussfassungen und des Verlaufs der Versammlung wird auf das Protokoll verwiesen. Auf die Einzelabrechnung des Klägers sowie den Einzelwirtschaftsplan wird verwiesen.

Es waren in der Versammlung insgesamt vier Personen körperlich anwesend. Alle Abrechnungsunterlagen, auch die Gesamtabrechnungen lagen zur Einsichtnahme im Voraus der Versammlung aus.

Der Kläger meint zum Antrag zu I., die Versammlung habe gegen das behördliche Versammlungsverbot gem. § 13 CoronaSchVO NW verstoßen, alle Beschlüsse seien daher wegen Verstoßes gegen sein Teilnahmerecht nichtig. Er wendet ein, es seien mehr als zwanzig Personen teilnahmeberechtigt gewesen, da Eigentümer auch Eigentümergemeinschaften seien, von denen sämtliche Eigentümer teilnahmeberechtigt seien. Er meint, die Versammlung sei als Videokonferenz möglich gewesen, ein entsprechender Beschluss hätte als Umlaufbeschluss gefasst werden können. Dies habe zumindest versucht werden müssen. Er meint, die Beschlüsse seien nicht dringlich gewesen.

Zu TOP 2 und TOP 3 rügt der Kläger, die Beschlussfassungen seien nicht ordnungsgemäß in der Einladung angekündigt worden.

Er behauptet zu TOP 2, ihm sei lediglich die Einzelabrechnung mit der Einladung übersandt worden, daher - so meint er - sei der Beschluss nicht hinreichend bestimmt. Entsprechend behauptet er zu TOP 3, ihm sei nur der Einzelwirtschaftsplan mit der Einladung übersandt worden.

Der Kläger meint zum Antrag zu II., mangels Übergangsvorschriften gelte § 48 WEG auch für die Versammlung vom 22.12.2020.


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AG Köln, 19.07.2021 - Az: 215 C 6/21

ECLI:DE:AGK:2021:0719.215C6.21.00

Vorgehend: AG Köln, 18.05.2021 - Az: 215 C 6/21 (Hinweisbeschluss)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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