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Gefälschter Impfausweis in der Apotheke vorgelegt ...

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Gegen die Beschwerdeführerin wird bei der Staatsanwaltschaft Hechingen ein Ermittlungsverfahren, Az. 17 Js 9295/21, wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gem. „§ 267 Abs. 1 StGB“ geführt.

Aufgrund nachfolgendem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2021 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beantragt:

„Die Zeugin, Apothekerin in der Apotheke …, teilt mit, dass einer Mitarbeiterin im Laufe des 24.9.2021 in der Apotheke … ein auffälliger Impfpass zur Erlangung eines Impfzertifikats vorgelegt wurde. Das Impfzertifikat wurde auf Grundlage des Impfpasses ausgestellt. Der Impfpass als auch der Ausweis der Beschuldigten wurden aufgrund der Auffälligkeiten noch in der Apotheke kopiert und sind in den beigefügten Unterlagen ersichtlich. Die folgende Prüfung des Impfpasses ergab diverse Auffälligkeiten. So enthält der Impfpass lediglich zwei Impfungen des Vakzins Comirnaty (Biontech) mit der Chargennummer 1. Impfung ER9490, verimpft am 08.06.2021 und der 2. Impfung FC3095, verimpft am 23.07.2021. Recherchen beim Impfzentrum S…, Frau … (Stempel jeweils Klinikum S…) ergaben weiterhin, dass die Chargennummer der ersten Impfung im Klinikum S… nicht verimpft wurde. Die Zweitimpfung mit der o.a. Chargennummer nur im Zeitraum vom 12.06-18.06.2021. Weiterhin konnten Auskünfte zur Ausgestaltung des Stempels erlangt werden. Demnach wurden im Impfzentrum lediglich Stempel mit den Abmessungen (Schriftkante-Schriftkante) von 4,5 x 1,9 cm sowie 0,5 x 4,2 cm verwendet. Die Stempel in der vorliegenden Kopie weisen Abmessungen von 3,5 x 0,9 cm auf. Beide Impfungen sollen vom selben Arzt durchgeführt worden sein, wofür keine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt. Der Name des (angeblichen) Arztes lässt sich nicht erkennen. Die Angaben der Zeugin wurden durch PKH … beim Klinikum erneut überprüft. Die Kombination der Chargennummern sind dort mehrfach als mutmaßliche Fälschungen aufgefallen.

Dies ist strafbar als Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB.“

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