ALG II-Bezug hindert nicht die Möglichkeit einer bestehenden Haupterwerbstätigkeit. Es liegt daher kein Subventionsbetrug vor, wenn ein Angeklagter zur Zeit der Antragstellung Jobcenterleistungen bezog und daneben als uneinbringliche vollschichtige Haupterwerbstätigkeit eine Flüchtlingshilfe betreibt (mit wöchentlicher Arbeit von 5 Tagen bis zu je 10 Stunden täglich).
Angaben des Landes in ihren im Internet veröffentlichten FAQ dahin, dass ALG II-Bezug für den Anspruch auf Corona-Soforthilfe unschädlich sei, können von subventionsbeantragenden Bürgern als richtig angenommen werden.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat dem Angeklagten mit Strafbefehlsantrag vorgeworfen, am 21.04.2020 in Dortmund einen Subventionsbetrug begangen zu haben und sich so gemäß § 264 Abs. I Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Tatvorwurf im Strafbefehl lautet im Wortlaut:
Angaben des Landes in ihren im Internet veröffentlichten FAQ dahin, dass ALG II-Bezug für den Anspruch auf Corona-Soforthilfe unschädlich sei, können von subventionsbeantragenden Bürgern als richtig angenommen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Angeklagte ist Doktor des internationalen Rechts. Diesen Doktortitel erwarb der Angeklagte in Syrien. Im Jahre 2016 flüchtete er nach Deutschland. Er spricht acht Sprachen und hat in Deutschland den Flüchtlingsstatus erhalten.Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat dem Angeklagten mit Strafbefehlsantrag vorgeworfen, am 21.04.2020 in Dortmund einen Subventionsbetrug begangen zu haben und sich so gemäß § 264 Abs. I Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Tatvorwurf im Strafbefehl lautet im Wortlaut:
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