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Betrieb einer Eventlocation für Hochzeitsfeiern bleibt untersagt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Die Antragstellerin betreibt auf einer Gesamtfläche von 1.400 m² eine Eventlocation. Sie vermietet Räumlichkeiten und bietet die Organisation und Durchführung verschiedener Veranstaltungen wie z.B. Firmenevents, Abschlussbälle oder Verlobungs- und Hochzeitsfeiern an. Dabei bietet die Antragstellerin weitere Leistungen wie Catering, die Organisation von Licht- und Tontechnik sowie musikalische und sonstige Darbietungen an. Die Durchführung von privaten Feierlichkeiten macht ca. 98 % ihres Gesamtgeschäfts aus, wobei sie sich insbesondere auf orientalische Verlobungs- und Hochzeitsfeiern spezialisiert hat. Diese sind nach ihrem Vortrag in besonderem Maße durch das Tanzen der Gäste geprägt.

Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 5 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO. Dieser sieht die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen vor.

Sie ist der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, da nicht hinreichend deutlich erkennbar sei, ab welcher Schwelle der Schwerpunkt einer Veranstaltung auf dem Tanzen liege. Zudem sei der massive Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit nicht verhältnismäßig. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sowie die Einführung einer strikteren 2Gplus-Regelung seien mildere, aber gleichermaßen effektive Mittel. Auch eine weitere Reduzierung der höchstzulässigen Gästezahl hätte zur Zweckerreichung genügt. Zudem sei die Regelung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das in § 5 Abs. 1 CoronaSchVO normierte Veranstaltungsverbot sehe keinerlei Abstufungen und auch keine Härtefallklausel vor. Dabei sei auch zur berücksichtigen, dass die vorherrschende Omikron-Variante weniger gefährlich sei als die vorherige Delta-Variante. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung vor. Private Feiern von bis zu 750 Personen in Innenräumen seien nach wie vor möglich, ohne dass Einschränkungen, beispielsweise für den Ausschank von Alkohol oder das Singen, vorlägen. Genauso wenig nachvollziehbar sei die Gleichsetzung von privaten und öffentlichen Tanzveranstaltungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

I. Der gemäß § 47 Abs. 6, 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich ihre Rechtsposition durch die vorläufige Außervollzugsetzung von § 5 Nr. 1 CoronaSchVO verbessert. Wenngleich der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auf orientalischen Hochzeits- und Verlobungsfeiern liegt, welche – wie noch auszuführen sein wird – dem Verbot in § 5 Nr. 1 CoronaSchVO gerade nicht unterfallen, macht sie geltend, dass sie Feierlichkeiten aller Art, mithin auch solche, die der angegriffenen Regelung unterfallen, organisiert und durchführt.

II. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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