Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.
Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.
Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10 % der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.