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Streit um die Covid-19-Schutzimpfung für das gemeinsame Kind

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind (auch) deswegen die Impfung ablehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu der zwischen den Eltern streitigen Frage der Corona-Schutzimpfung für ihre Tochter sind jedenfalls derzeit nicht gegeben.

Dabei mag grundsätzlich viel dafür sprechen, die Entscheidungsbefugnis über eine Covid-19-Schutzimpfung für ein Kind bei hierüber streitenden Eltern demjenigen Elternteil zu übertragen, der - in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Empfehlung der STIKO - diese Impfung befürwortet. Hinzutreten muss aber bei Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung in die Impfung (die bei den beiden vorgenannten Entscheidungen jeweils vorlag) oder die Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen. Solange es, wie hier, daran fehlt, kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 1628 BGB nicht erlassen werden, schon weil es an der dafür erforderlichen Eilbedürftigkeit mangelt.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht. Ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht, wenn eine Sachentscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu wahren. In Kindschaftsverfahren – wie dem vorliegenden – geht es in erster Linie um die Sicherung und den Schutz des Wohls des betroffenen Kindes. Der Schutz Angehöriger oder der Allgemeinheit kann daher für sich allein kein dringendes Bedürfnis für die vom Vater erstrebte Regelung begründen. Es ist für eine Eilentscheidung auch nicht ausreichend, dass die beabsichtigte Corona-Impfung zum Schutz des Kindes (oder der Familie und der Allgemeinheit) sinnvoll ist.

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