Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige fortgesetzte Unterrichtung der Antragstellerin zu 1), 10. Klasse der W.-Mittelschule in A. (im Folgenden: die Schule), im sog. Distanzunterricht sowie ihr die hierfür notwendigen Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, die zu erledigenden Aufgaben zu korrigieren und eine Benotung vorzunehmen.
Bereits im Schuljahr 2020/21 und am Anfang des Schuljahres 2021/22 hatte die Antragstellerin zu 1) nicht an den zur Teilnahme am Präsenzunterricht erforderlichen Testungen zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilgenommen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte die Schule den Antragstellern zu 2) und 3), den Eltern der Antragstellerin zu 1) mit, dass künftig kein Anspruch mehr auf Distanzunterricht bestehe. Wenn die Antragstellerin zu 1) kein negatives Testergebnis vorlege und deswegen eine regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich sei, liege eine Verletzung der Schulpflicht vor. Die Erziehungsberechtigten verletzten dabei ihre Pflicht, auf regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder hinzuwirken. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Schulpflichtverletzungen nicht nur mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen belegt, sondern auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden könnten. Wer den Testnachweis verweigere, gelte dem Unterricht als unentschuldigt ferngeblieben und erhalte bei angekündigten Leistungsnachweisen die Note ungenügend. Den Antragstellern wurde eine Bedenkzeit bis nach den Herbstferien eingeräumt.
Mit Beschluss vom 3. November 2021 lehnte das Verwaltungsgericht München den im Hauptantrag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie den hilfsweise gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) habe in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Antragsteller zu 2) und 3) vorläufigen Rechtsschutz begehrten, sei der Antrag mangels Antragsbefugnis schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer auf den Hauptantrag beschränkten Beschwerde.
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