Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.163 Anfragen

Verfassungsbeschwerde bzgl Schutzmaßnahmen bei Versammlungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich unter anderem nicht hinreichend - wie es erforderlich gewesen wäre - mit zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen vorliegender und vom Oberverwaltungsgericht auch herangezogener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, namentlich den im Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - Az: 1 BvR 781/21 u.a. - Bundesnotbremse I - enthaltenen Maßstäben zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit infektionsschutzrechtlicher Regelungen, die das Oberverwaltungsgericht auf das Handeln des Verordnungsgebers übertragen hat.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


BVerfG, 25.01.2022 - Az: 1 BvR 159/22

ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220125.1bvr015922

Vorgehend: OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2022 - 13 B 33/22.NE

Theresia DonathPatrizia KleinMartin Becker

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut