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Untersagung einer Versammlung aufgrund befürchteter Verstöße gegen die Corona-Verordnung

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Der Antrag, mit dem die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2022 zur Untersagung eines Aufzugs begehren, hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist bereits unzulässig (dazu 1.). Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache erfolglos (dazu 2.).

1. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Verletzung von eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten dieses Antragstellers, wie § 42 Abs. 2 VwGO sie für die Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung verlangt, ist durch die in Rede stehende Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verletzung des Antragstellers zu 2) in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG durch die Untersagung der von einem Dritten angemeldeten Versammlung nicht zu erkennen. Ein Abwehrrecht steht nur demjenigen zu, an den die Untersagungsverfügung gerichtet ist. Das ist nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte nicht der Antragsteller, sondern der Anmelder der Versammlung. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung.

Der Antragsteller hat die betreffende Versammlung nicht angemeldet. Er macht Rechte als künftiger Teilnehmer einer von einem Dritten angemeldeten Versammlung geltend. Das sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebende Recht zur Teilnahme an einer Versammlung kann allerdings nur akzessorisch zu einer Versammlung und deren Stattfinden geltend gemacht werden. Allein der in die Zukunft gerichtete Wille eines potentiellen Teilnehmers verschafft diesem noch keine eigenständige Rechtsposition (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016, 15 B 1526/16, juris, Rn. 16; zu der Konstellation, dass sich der Anmelder der Versammlung nach deren Untersagung gegen die Versammlungsausrichtung entschieden hat).

Ob die streitgegenständliche Versammlung stattfinden wird, hängt von dem Ausgang des von dem Veranstalter, dem Antragsteller zu 1), bei Gericht gestellten Antrages gegen das an ihn gerichtete Versammlungsverbot ab. Der Anmelder der Versammlung ist es, der den Vorgang des Sich-Versammelns initiiert hat und sich insofern auf den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann und in einem entsprechenden gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzverfahren antragsbefugt ist. Im Rahmen des Verfahrens des Anmelders ist die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) zu prüfen. Da der Antrag des Antragstellers zu 1) jedoch ohne Erfolg bleibt (dazu sogleich), fehlt es für einen an der Teilnahme interessierten Bürger - hier also für den Antragsteller zu 2) - bereits an einem tauglichen Objekt, auf das sich seine Versammlungsfreiheit beziehen könnte.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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