Der Kläger und zwei weitere Personen, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, buchten bei der Beklagten Flüge am 17.6.2021 von Frankfurt am Main nach Doha und von dort nach Perth und weiter nach Cairns. Die drei Personen beabsichtigten, in Australien zu bleiben.
Am 12.6.2021 stornierte die Beklagte die Buchung der Flüge und bot dem Kläger und den Zedenten Ersatzflüge für September 2021 an.
Der Kläger buchte daraufhin bei der Fluggesellschaft ... Ersatzflüge nach Australien für den 23.6.2021. Um nach Australien fliegen zu dürfen, mussten sich der Kläger und die Zedenten sich am 21.6.2021 in ein Hotel in Frankfurt am Main in Quarantäne begeben. Für den Hotelaufenthalt bezahlte der Kläger gemäß Rechnung des Hotels 231,00 €.
Der Kläger verbrachte die Zeit bis zum Beginn der Quarantäne bei Verwandten in Mönchengladbach.
Für die Kosten der Ersatzflüge zahlten der Kläger und die Zedenten insgesamt 4.085,91 €. Für einen weiteren Flug innerhalb von Australien, um an den geplanten Zielort zu gelangen, zahlten sie 701,18 €.
Für die Fahrt zu den Verwandten in Mönchengladbach zahlte der Kläger für einen Mietwagen 307,63 € sowie für Benzin 38,43 €.
Neben diesen Kosten begehrt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht die Zahlung einer Ausgleichsleistung für drei Personen zu je 600 €.
Mit Schreiben vom 1.7.2021 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Dieser übersandte sein Schreiben vom 12.7.2021 der Beklagten.
Der Kläger behauptet, er habe mit den bei der Beklagten gebuchten Flügen Deutschland verlassen wollen. Deshalb habe er seine Wohnung in Berlin gekündigt. Um die Zeit bis zum Abflug des Ersatzfluges zu überbrücken, habe er bei Verwandten in Mönchengladbach gewohnt, wofür keine Kosten angefallen seien. Um nach Mönchengladbach zu gelangen, habe der Kläger ein Fahrzeug angemietet.
Der Kläger behauptet weiterhin, eine Einreisebeschränkung nach Australien habe es für ihn und die Zedenten nicht gegeben. Sie hätten eine Einreisegenehmigung gehabt. Er verweist insoweit auf ein Schreiben der australischen Regierung und die deutsche Übersetzung. Sie hätten lediglich einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen müssen und hätten sich nach ihrer Ankunft in Quarantäne begeben müssen, wozu sie bereit gewesen wären.
Der Kläger behauptet weiterhin, es habe auch andere Fluggesellschaften gegeben, die Flüge nach Australien ausgeführt hätten. Auf solche Flüge hätte die Beklagte den Kläger und die Zedenten umbuchen müssen.
Der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe für die außergerichtliche Vertretung ein Honorar in Höhe von 790,00 € berechnet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.164,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2021 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 790,00 € zu zahlen;
hilfsweise den Kläger von diesen Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger und die Zedenten nicht befördern dürfen. Die australischen Behörden hätten die Beklagte angewiesen, nur in Ausnahmefällen Personen nach Australien zu befördern und zudem nur australische Staatsangehörige oder Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln. Da der Kläger und die mitreisenden Personen nicht zu dieser Personengruppe gehört hätten, sei die Beförderung des Klägers und der Zedenten nicht gestattet gewesen. Zudem hätten die australischen Behörden die Beklagte angewiesen, nur eine geringe Zahl von Fluggästen (maximal 25 Personen) nach Australien zu befördern. Der Kläger und die Zedenten hätten deswegen nur mit der australischen Fluggesellschaft ……….. befördert werden dürfen.
Wegen der geringen Beförderungskapazitäten hätte die Beklagte den Kläger und die Zedenten erst im September 2021 befördern können. Eine frühere Beförderung sei der Beklagten unmöglich gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger kann aus eigenem und aus abgetretenem Recht der mitreisenden Personen von der Beklagten die Zahlung von 1.800,00 € nebst Zinsen verlangen.
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