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Befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form von sog. „Spaziergängen“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegnerin auf ihrer Gemarkung nicht angemeldete Versammlungen, mit denen in der Form von „Spaziergängen“ gegen Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll, vorübergehend untersagt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist nicht begründet; denn die für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständige Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der generellen Untersagung von „Montagsspaziergängen“ und sonstigen „Spaziergängen“ der in der angefochtenen Verfügung näher bezeichneten Art überwiegt das private Interesse des Antragstellers, hiervon bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen der vorliegenden Art nach den gegebenen besonderen Verhältnissen rechtmäßig ist.

Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Untersagung, die überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat die Kammer nicht. Hinreichend bestimmt eingegrenzt ist die Untersagung insbesondere mit der Maßgabe, dass zu „Spaziergängen“ der auch in der Begründung der Verfügung näher beschriebenen Art und zu im Zusammenhang mit solchen stehenden Veranstaltungen generell aufgerufen wird. Auch der räumliche Geltungsbereich ist hinreichend bestimmt.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 12 Abs. 2 CoronaVO i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG. Nach § 12 Abs. 2 CoronaVO können Versammlungen verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 CoronaVO. Danach sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. Die zuständigen Behörden können aber Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

Durchgreifende Zweifel an der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit insbesondere von § 12 Abs. 2 CoronaVO hat die Kammer nicht.

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