Das Verwaltungsgericht Freiburg hat über die Klage eines Ehepaares aus dem Landkreis Tuttlingen entschieden, das aus religiösen Gründen für seine Kinder eine Befreiung vom Schwimmunterricht erreichen wollten. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Familie gehört der Palmarianischen Kirche an. Hierbei handelt es sich um eine christliche Glaubensgemeinschaft, die Ende der 1960er Jahre in der spanischen Ortschaft El Palmar de Troya gegründet wurde, wo sie bis heute einen eigenen Papst und Vatikan hat.
Die Glaubensgemeinschaft ist in Abspaltung von der katholischen Kirche entstanden. Sie befolgt strenge Verhaltensregeln, die im Palmarianischen Katechismus niedergelegt sind. Nach dem sogenannten „vierten Gebot der Kirche“ müssen sich Angehörige der Glaubensgemeinschaft „anständig kleiden“ und sie dürfen keine Stätten aufsuchen, an denen es „schamlose Zurschaustellungen“ gibt.
Die Kläger haben unter Berufung auf dieses Gebot vorgetragen, dass nach ihrem Glauben bereits das Betreten eines Schwimmbads eine „Todsünde“ darstelle. Denn dort könnten ihre Kinder den Anblick von Menschen, die höchst „unsittlich“ gekleidet seien, nicht vermeiden.
Nach den Bekleidungsvorschriften der Palmarianer ist (unter anderem) eng anliegende Kleidung für Männer und Frauen verboten. Frauen und Mädchen müssen zudem lange Röcke und Strümpfe bzw. Socken tragen. Diese Bekleidungsvorschriften wären aus Sicht der Kläger auch dann verletzt, wenn ihre Tochter im Schwimmunterricht z.B. einen Burkini und Schwimmsocken trüge.
Die Schule und das Regierungspräsidium Freiburg hatten den auf das Recht zur religiösen Kindererziehung (Art. 6 i.V.m. Art. 4 GG) gestützten Befreiungsantrag der Kläger für ihre Kinder abgelehnt. Die Behörden berufen sich auf den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 GG) und betonen insbesondere die Integrationsfunktion von Schule.
Das Gericht ist der Argumentation der Kläger im Ergebnis nicht gefolgt und hat die begehrte Befreiung vom Schwimmunterricht versagt.
Die Gründe für die Entscheidung werden in den nächsten Wochen schriftlich abgefasst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe innerhalb von einem Monat einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der VGH Baden-Württemberg zu entscheiden hätte.