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Begriff der „Glaubensgemeinschaften“ in § 6 8. BayIfSMV und die Maskenpflicht bei einer Versammlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 48 Minuten

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Frau … …l zeigte am 31.10.2020 bei der Stadt P. für den 11.11.2020 in der Zeit von 16.30 Uhr bis circa 21.00 Uhr einen „Friedensumzug zugunsten St. M. - gegen Kinderarmut und für die freie Selbstbestimmung“ - an. Als Aufzugsstrecke nannte sie: „K. über ZOB, über H1. straße, B. straße, L2.platz, L3. straße, R-markt, T-, S.weg, Zufahrt D.platz, D.platz“ und als Versammlungsort einer Abschlusskundgebung den D.platz in P. Als Kundgebungsmittel wurden Laternen, Megaphone, Musikanlage, Pferd, Trommeln, Trillerpfeifen und zweimal Transparente angegeben.

Am 10.11.2020 erließ die Antragsgegnerin folgenden an Herrn … …s gerichteten Bescheid:

1. Der Eingang der Anzeige vom 2.11.2020 der Versammlung von Frau … …ll in P. (K-garten) am 11.11.2020 zum Thema „Friedensumzug zugunsten Sankt M. - gegen Kinderarmut und für die freie Selbstbestimmung“ wird bestätigt.
2. Veranstalter ist Herr … …s, H2. Straße …, … …, Tel. …, E-Mail: … Versammlungsleiter ist Herr … …r, H2.straße …, … …n.
3. Es wurden 50 Teilnehmer angemeldet. Die maximale Teilnehmerzahl ist auf höchstens 75 Teilnehmer beschränkt.
4. Der Versammlungsort ist auf den gelb markierten Bereich im K-garten, exklusiv der ...-Promenade, in der Anlage zur Allgemeinverfügung der Stadt P. beschränkt.
5. Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden muss. Wird dagegen vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, § 27 Nr. 4 der 8. BayIfSMV, § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG. Dies gilt nicht für enge Familienangehörige und Angehörige eines gemeinsamen Hausstandes (vgl. Vollzugshinweise zum Versammlungsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 5.11.2020, Az. E4-1204-1-58).

10. Mund-Nasen-Bedeckung und Ausnahmen
10.1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer, Versammlungsleitung und Ordner wird angeordnet.
10.2. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung während der Durchsagen, Redner während der Redebeiträge und Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
10.3. Ausgenommen sind auch Personen denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, wenn diese hierüber ein ärztliches Attest mit der konkreten Diagnose des Krankheitsbildes vorweisen können und ihre Identität mit einem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Lichtbildausweis belegen können.
10.4. Die unter 10.3. genannten Personen haben sich vor Beginn der Versammlung bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung glaubhaft zu machen.
10.5. Entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Grundlage von Ziffer 10.3., wird für die jeweils Betroffenen das Tragen eines Visiers angeordnet. Die Verpflichtung zum Tragen eines Visiers entfällt nur dann, wenn das gemäß Ziff. 10.3. vorgelegte ärztliche Attest konkrete Angaben darüber enthält, weshalb das Tragen eines Visiers aus gesundheitlichen Gründen für den jeweils Betroffenen nicht zumutbar ist.
10.6. Die Versammlungsleitung hat die Teilnehmer und Ordner zu Beginn der Versammlung auf die Verpflichtung hinzuweisen.
11. …

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) die zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich sei, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) sicherzustellen hätten, dass die Bestimmungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 8. BayIfSMV eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt blieben. Die weiteren Regelungen im Auflagenbescheid seien angemessen. Die Auflagen, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Versammlungsteilnehmern und Dritten dienten sowie eine damit verbundene Überlastung der medizinischen Behandlungskapazitäten verhindern sollten, seien mit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Hierbei sei die aktuelle Situation der steigenden Infektionszahlen sowohl in ganz Deutschland als auch in P. besonders berücksichtigt worden. Die Infektionszahlen seien in den letzten Wochen in P. rasant gestiegen. Der 7-Tage-Inzidenzwert habe am 9.11.2020 244,3 und am 10.11.2020 232,9 betragen. Die verfügten Auflagen seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um der konkreten Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus zu begegnen.

Zu Nr. 3 führte die Antragsgegnerin aus, dass unter Berücksichtigung der Infektionsgefahren bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und Auflagen nach diesem Bescheid eine Überschreitung bis zum 1,5-fachen der angemeldeten Teilnehmerzahl vertretbar sei. Soweit diese Anzahl jedoch überschritten werde, habe die Versammlungsleitung die Versammlung jedoch in Absprache mit der Polizei zu unterbrechen, bis die Höchstteilnehmerzahl wieder hergestellt sei. Falls dies nicht gelinge, habe die Versammlungsleitung die Versammlung in Absprache mit der Polizei zu schließen.

Zu Nr. 4 wurde ausgeführt, dass die Versammlung als ortsfeste Versammlung festgelegt werde. Bei einer solchen ortsfesten Versammlung könnten sowohl der Versammlungsleiter als auch die eingesetzten Ordner sowie Polizeikräfte die maximale Personenanzahl und insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands kontrollieren und auch durchsetzen, was bei einer dynamischen Versammlung nur äußerst schwer möglich wäre. Der Versammlungsbehörde lägen auch Erkenntnisse vor, das seitens von Sympathisanten der Veranstalter dazu aufgerufen worden sei, bei der sich fortbewegenden Versammlung die Versammlungsauflagen zu unterlaufen, indem sich Teilnehmer unkontrolliert in den Aufzug einfügten. Ein vergleichbares Verhalten sei bereits am 19.9.2020 beobachtet worden, als die Versammlungsleiterin, Frau … …l, die angemeldete Versammlung in P. K-garten 22 Minuten vor deren Beginn abgesagt und stattdessen eine nichtöffentliche Versammlung auf einem Campingplatz in E. am See durchgeführt habe. Auch wenn der Veranstalter nicht ausdrücklich dazu aufgerufen habe, die Versammlungsauflagen zu unterlaufen, sei er aufgrund der Durchführung der Versammlung Zweckveranlasser. Die Gefahr der Unterlaufung der festgelegten Beschränkungen könne am effektivsten durch die Untersagung des Aufzugs verhindert werden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Sollte der geplante Aufzug durch die stark frequentierten Fußgängerbereiche durchgeführt werden, könne der angekündigte unkontrollierte Anschluss einer Vielzahl von Einzelpersonen nicht verhindert werden.

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