Ein Übertritt zum Islam stellt jedenfalls dann einen wichtigen Grund i. S. § 11 i. V. mit § 3 I NÄG dafür dar, dem bisherigen Vornamen einen islamischen weiteren hinzuzufügen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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