Ein Übertritt zum Islam stellt jedenfalls dann einen wichtigen Grund i. S. § 11 i. V. mit § 3 I NÄG dafür dar, dem bisherigen Vornamen einen islamischen weiteren hinzuzufügen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände
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VGH Bayern, 03.06.1992 - Az: 5 B 92.162
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