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Generelle Schulbefreiung aus Glaubensgründen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Von der Schulbesuchspflicht gibt es keine generelle Befreiung aus Glaubensgründen.

Vorliegend wies der VGH Bayern daher einen Antrag der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ ab, die gegen ein entsprechendes Urteil des VG Augsburg ein Berufungsverfahren anstrebte.

Die Kläger hatten erklärt, dass ihre Kinder mit Hausunterricht unterrichtet würden. Das Landamtsrat hatte die Eltern jedoch unter Zwangsgeldandrohung zur Anmeldung bei einer örtlichen Grundschule verpflichtet. Darüber hinaus sei für einen regelmässigen Schulbesuch zu sorgen.

Das VGH Bayern wies auf einschlägige Rechtssprechung des BVerwG und des Bundesverfassungsgerichtes hin.

Ein Anspruch auf Befreiung aus Glaubensgründen könne sich allenfalls auf ein einzelnes Schulfach erstrecken, z.B. die Befreiung moslemischer Schülerinnen vom gemischten Sportunterricht.

Zudem stelle die Freiheit zur Gründung von privaten Ersatzschulen sicher, dass die allgemeine Schulpflicht keinen unzumutbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikt herbeiführt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch der Kläger aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Gestattung von Heimunterricht unter Befreiung von der Schulpflicht für ihre Tochter ergibt, ist durch die ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Zutreffend vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Kläger die Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit verweigern können.

Dadurch, dass speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen aufgrund der Freiheit zur Gründung privater Ersatzschulen Rechnung getragen wird, ist sichergestellt, dass Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (BVerwG, 15.11.1991 - Az: 6 B 16.91).

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