Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.178 Anfragen

Befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form von sog. „Spaziergängen“

Corona-Virus Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegnerin auf ihrer Gemarkung nicht angemeldete Versammlungen, mit denen in der Form von „Spaziergängen“ gegen Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll, vorübergehend untersagt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist nicht begründet; denn die für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständige Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der generellen Untersagung von „Montagsspaziergängen“ und sonstigen „Spaziergängen“ der in der angefochtenen Verfügung näher bezeichneten Art überwiegt das private Interesse des Antragstellers, hiervon bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen der vorliegenden Art nach den gegebenen besonderen Verhältnissen rechtmäßig ist.

Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Untersagung, die überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat die Kammer nicht. Hinreichend bestimmt eingegrenzt ist die Untersagung insbesondere mit der Maßgabe, dass zu „Spaziergängen“ der auch in der Begründung der Verfügung näher beschriebenen Art und zu im Zusammenhang mit solchen stehenden Veranstaltungen generell aufgerufen wird. Auch der räumliche Geltungsbereich ist hinreichend bestimmt.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 12 Abs. 2 CoronaVO i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG. Nach § 12 Abs. 2 CoronaVO können Versammlungen verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 CoronaVO. Danach sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. Die zuständigen Behörden können aber Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

Durchgreifende Zweifel an der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit insbesondere von § 12 Abs. 2 CoronaVO hat die Kammer nicht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg