Der Antragsteller wendet sich gegen Verordnungsbestimmungen, mit denen der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen für nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen nach Maßgabe der sog. „2G-Bedingung“ beschränkt wird.
Der Antragsteller trägt vor, er sei weder gegen das Coronavirus geimpft noch von COVID-19 genesen. Er leide seit frühester Kindheit an einer teilweisen Verkrüppelung des linken Fußes und einer Beinverkürzung, die wahrscheinlich auf einen leichten Impfschaden einer Polio-Schluckimpfung beruhten. Er habe deswegen seit vielen Jahren einen anerkannten Behinderungsgrad von 30 %. Er treibe regelmäßig Sport, insbesondere schwimme er in der Regel fünfmal die Woche ca. 2.000 m in öffentlichen Sportclubs bzw. Schwimmhallen. Einschränkungen seiner sportlichen Aktivitäten seien seiner Gesundheit abträglich. Es sei in solchen Fällen in der Vergangenheit regelmäßig zu erheblichen Rückenschmerzen, muskulären Verkrampfungen und leichten Bandscheibenvorfällen gekommen. Er habe zudem ein Interesse daran, ganz normal am öffentlichen Leben teilnehmen zu können, Restaurants besuchen und an Veranstaltungen teilnehmen zu können. Er gehe gerne ins Kino, ins Theater, ins KaDeWe oder andere Kaufhäuser einkaufen. Er könne Dienstreisen in Hotels nicht mehr buchen.
Mit der nunmehr geltenden 2G-Regelung würden Ungeimpfte ohne ersichtliche Begründung nunmehr von wesentlichen Teilen des öffentlichen Lebens wie von Veranstaltungen, bestimmten Dienstleistungen, der Gastronomie in geschlossenen Räumen, touristischen Angeboten und Beherbergungen in Hotels und sonstigen Beherbergungsstätten, der Benutzung von Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios, Schwimmbädern und generell Freizeiteinrichtungen ausgeschlossen. Die Einschränkungen seien schon nicht geeignet, eine etwaige Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Hierzu bedürfe es einer flächendeckenden, für alle geltenden Testpflicht. Hinzu komme, dass die Corona-Pandemie die Personalausstattung im intensivmedizinischen Bereich weiter reduziert habe. Die Förderung der intensivmedizinischen Betreuung sei neben der allgemeinen Testpflicht die weitere dringend notwendige und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Pandemiebekämpfungsziele und zudem ein milderes Mittel. Die 2G-Regelung sei auch ungeeignet, weil die Intensiv- und Krankenhausbetten mittlerweile verstärkt von Geimpften in Anspruch genommen würden, die Impfdurchbrüche erlitten hätten. Die überwiegende Anzahl der Personen, die auf den Intensivstationen oder in den Krankenhäusern generell lägen bzw. an dem Virus stürben, sei 70 Jahre oder älter. Es sei „anerkannt“, dass die weit überwiegende Zahl der Übertragungen in vulnerablen Gruppen sich in Pflege- und Altersheimen abspiele. Der Schutz dieser Personen müsse auch bei diesen, also in den Pflegebereichen bzw. den Krankenhäusern selbst und den Privatbereichen dieser Personen, ansetzen. Es sei inzwischen auch geklärt, dass es im Wesentlichen keine Unterschiede in der Übertragungslast von Geimpften und Ungeimpften gebe. Jedenfalls seien diese Unterschiede nicht derart gravierend, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Allein auf Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts abzustellen, sei bedenklich, da es sich dabei um den wissenschaftlichen Arm der Exekutive handle. Das eigentliche Motiv des Antragsgegners, Anreize für eine Impfung zu setzen, sei unzulässig, untauglich und führe nur dazu, dass sich die Fronten weiter verhärteten. Eine auf das Coronavirus zurückzuführende Überlastung des Gesundheitssystems sei nicht erwiesen, da die Intensivstationen von „Personen über 70 Jahren bevölkert werden“, die für jede Art von Infektionen anfällig seien und bei denen in der kalten Jahreszeit ohnehin eine weit höhere Sterblichkeitsrate bestehe. Eine Überlastung habe es zudem im vergangenen Jahr zu keinem Zeitpunkt gegeben, die Auslastung der Intensivbetten habe im Jahresverlauf nur geringen Schwankungen unterlegen. Auch vor der Coronapandemie habe es in den Wintermonaten regelmäßig eine äußerst angespannte Lage im intensivmedizinischen Bereich gegeben. Durch die Priorisierung der Corona-Pandemie hätten notwendige und planbare Operationen zurückgehalten werden müssen, und es sei zu erhöhten Todesfällen gekommen, weil derartige Intensivpatienten nicht mehr behandelt werden konnten.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die 10. Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung vom 10.11.2021 insoweit rechtswidrig ist, als dass dort Teilnahmebeschränkungen für Personen, die nicht dem Personenkreis gemäß § 8a (2G-Bedingung) der Verordnung unterfallen, vorgesehen sind, insbesondere
§ 8a, § 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 5 und 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, Abs. 3 sowie die Ordnungswidrigkeitenvorschriften gemäß § 41 Abs. 3 Ziffern 11, 41, 46, 47, 53, 53a, 55, 57, 58.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits überwiegend unzulässig. Der Antragsteller erhebe einen Popularantrag. Jedweder Vortrag fehle, inwieweit er von den einzelnen Regelungen, bei denen 2G gelte, betroffen sei. Soweit der Antrag zulässig sein sollte, wäre er jedenfalls unbegründet. Die angegriffene 2G-Regelung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Das Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) schätze die Gefährdungslage für nicht vollständig geimpfte Personen als sehr hoch ein, während es für geimpfte Personen von einer moderaten Gefährdungslage ausgehe. Die Regelung sei geeignet, um zu verhindern, dass nicht-immunisierte Personen sich und andere infizierten. Die 3G-Bedingung sei nicht gleichgeeignet, da ein negativer Test nur eine Momentaufnahme abbilde und das Risiko eines falschnegativen Antigenschnelltests erheblich sei. Hinzu komme, dass geimpfte Personen neben dem Schutz vor einer Infektion zusätzlich einen hohen Schutz vor Hospitalisierung genössen. Ein weiteres „Abschirmen“ vulnerabler Bevölkerungsgruppen sei schlicht nicht möglich. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass die Gefährdung sich nur auf Personengruppen in Alters- und Pflegeheimen beschränke. Die Maßnahme sei schließlich in Abwägung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist überwiegend unzulässig (1.), im Übrigen unbegründet (2.).
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