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Erfolgloser Eilantrag gegen die Zugangskontrollpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Antragstellerin betreibt - neben einem Online-Verkauf - bundesweit rund 1.800 Filialen des Textileinzelhandels, davon 25 Filialen mit rund 144 Mitarbeitern im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Ihren Angaben nach verfügen die Filialen in Deutschland im Durchschnitt über eine Größe von 172 qm und werden nach ihren unwidersprochenen Angaben während der Öffnungszeiten „typischerweise“ von nur einem Mitarbeiter vor Ort betreut. Ihren Umsatz im Geschäftsjahr 2020/2021 beziffert die Antragstellerin für ihr Filialgeschäft in Deutschland mit rund 709 Mio. Euro.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der insgesamt 25 auf dem Gebiet der Antragsgegnerin befindlichen Einzelhandelsgeschäfte für Publikumsverkehr ohne die in § 10j Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 der von der Antragsgegnerin erlassenen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO; im Folgenden: CoronaVO) geregelte Zugangskontrollpflicht sanktionslos zu dulden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

Das Begehren der Antragstellerin stellt sich angesichts der befristeten Geltung der hier angegriffenen Regelungen in § 10j und § 13 der CoronaVO (auch in der seit dem 10. Januar 2022 geltenden und insoweit gegenüber den vorherigen Fassungen unveränderten Fassung der 61. Verordnung zur Änderung der CoronaVO vom 23. April 2021) bis zum Ablauf des 7. Februar 2022 (vgl. § 40 Abs. 2 CoronaVO) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes das Gericht vorliegend hindert, diesen besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtsschutzgesuchs wesentlich davon abhingen, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelte und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer stünde, die gerade dem materiellen Grundrechtsschutz dienen sollte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Anlegung des regulären Maßstabs hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds kommt es nicht mehr an.

Die Kammer vermag bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Unabhängig davon ergibt auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten eine Folgenabwägung, dass dem Antrag der Antragstellerin in der Sache nicht zu entsprechen ist.

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die befristete Anwendung der Kontrollverpflichtung zur Einhaltung des sog. obligatorischen 2-G Zugangsmodells gemäß § 10j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 CoronaVO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihr Regelungskonzept für den Einzelhandel an der - geringere Kontrollanforderungen aufstellenden - Regelung in § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG, wonach im öffentlichen Personenverkehr le-diglich stichprobenhafte Kontrollen der Einhaltung der Masken- und 3-G-Pflicht zu erfolgen hätten, ausrichten müssen, ergibt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung auch hieraus kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ermächtigungsnorm des § 32 Satz 1 IfSG sieht schon nicht vor, dass die Vorgaben des § 28b IfSG beachtet werden müssten. Es liegen auch zureichende sachliche Differenzierungsgründe vor. So schließt der stete Fahrgastwechsel innerhalb der Verkehrsmittel eine Kontrolle beim Einstieg von vornherein aus, weil es ansonsten zu nicht mit dem getakteten Fahrplan vereinbarten Verzögerungen käme. Schließlich erscheint auch eine im Verkehrsmittel selbst vorzunehmende „Vollkontrolle“ nicht zwingend geboten, da die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person nicht einmal einen aktuellen Test vorweisen kann und damit auch die 3-G-Regel nicht erfüllt, deutlich geringer ist, als diejenige, dass sie den 2-G-Anforderungen nicht entspricht.

Schließlich wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten einer Hauptsacheentscheidung nicht veranlasst. Die dann vorzunehmende Folgenabwägung führte aufgrund der die überragenden Schutzgüter der CoronaVO ebenfalls zur Ablehnung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da diese die im Raum stehenden Interessen der Antragstellerin weit überwögen.


VG Hamburg, 14.01.2022 - Az: 19 E 5335/21

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