Der Antragsteller, gegenwärtig Schüler in Berlin, begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Teilnahme am Präsenzunterricht unter Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Er hat durch seine Mutter am 18. August 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und macht unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste geltend, ihm sei es aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er sei nicht verpflichtet, die den Attesten zugrundeliegende Erkrankung mitzuteilen, denn Gesundheitsdaten seien nicht zu offenbaren. Die landesrechtlichen Regelungen zur „Maskenpflicht“ seien verfassungswidrig. Das Einhalten der Maskenpflicht sei ohne jegliche medizinische Evidenz, gefährde aber die Gesundheit der Kinder erheblich. Vom Familiengericht Weimar im Verfahren Az:
9 F 148/21 eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Ulrike K ... und Prof. Dr. Eva K ... hätten die gegenteilige Position des weisungsgebundenen Robert Koch-Instituts (RKI) vollständig widerlegt. Die von den Behörden angeführte Inzidenz von Corona-Fällen sei ein untauglicher Parameter, weil er nur die Infizierten abbilde, von denen die allermeisten keine Krankheitssymptome aufwiesen. Die Befürchtungen des RKI zum Pandemieverlauf hätten sich in der Vergangenheit als durchweg falsch herausgestellt. Europäische Länder wie Schweden hätten keinerlei Maßnahmen in den Schulen durchgeführt und kein verifizierbar schlechteres Infektionsgeschehen zu verzeichnen als Deutschland.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass er an dem Regelunterricht der P ... -Schule ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung teilnehmen darf,
2. festzustellen, dass er im Rahmen der Teilnahme am Regelunterricht ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht verpflichtet ist, dem Antragsgegner mitzuteilen, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert oder aber relevante Vorerkrankungen konkret zu benennen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er rügt die fehlende Zustimmung des Kindsvaters zum Verfahren. Er trägt vor, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sei weiterhin rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die zwischenzeitliche Lockerung der Pflicht zugunsten der Primarstufe habe auf sachlichen Gründen beruht und begründe keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Jüngere Schülerinnen und Schüler seien beim Spracherwerb in besonderem Maße darauf angewiesen, auch die Mimik wahrnehmen zu können. Zudem sei es für das Kennenlernen der gerade eingeschulten Kinder wichtig, auch das Gesicht und das Mienenspiel der gleichaltrigen Klassenkameradinnen und -kameraden beobachten zu können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (vgl. §§ 88, 122 VwGO) dahin zu verstehen, dass der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Zugang zum Präsenzunterricht ohne das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu gewähren. Dem Antrag zu 2. kommt kein eigenständiger Gehalt zu, weil er im Antrag zu 1. bereits enthalten ist und sich nur auf eine andere materielle Regelung (Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes) stützt.
Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg.
Statthafte Antragsart ist § 123 Abs. 1 VwGO, weil kein Fall des § 123 Abs. 5 VwGO gegeben ist. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen eine ihm im Wege des Verwaltungsaktes auferlegte Handlungspflicht, sodass der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht gegeben ist.
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