Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 3 und 4, Abs. 3 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV -, vom 14. Dezember 2021, GVBl. S. 1334) vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache insoweit auf den Antragsteller keine Anwendung findet, als dieser den Nachweis der Impfung gegen SARS-CoV-2 beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen unter der 2G-Bedingung auch durch die Vorlage seines Impfausweises erbringen darf.
1. Gegen die Rechtmäßigkeit der 2G-Bedingung an sich und gegen die sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 und 2 4. InfSchMV ergebende Obliegenheit, bei Geltung der 2G-Bedingung den Impfstatus nachzuweisen, wendet sich der Antragsteller ersichtlich nicht. Eine nähere Prüfung sowie Ausführungen dazu sind daher im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst, zumal sich dem Gericht insoweit Rechtmäßigkeitsbedenken jedenfalls nicht aufdrängen.
Ausgehend hiervon ist nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die angegriffene Einengung der Nachweismöglichkeiten auf einen Impfnachweis in digital verifizierbarer Form nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 3 und 4 4. InfSchMV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller hat hier einen Anordnungsanspruch (dazu unter 1.) und einen Anordnungsgrund (dazu unter 2.) in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.1. Gegen die Rechtmäßigkeit der 2G-Bedingung an sich und gegen die sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 und 2 4. InfSchMV ergebende Obliegenheit, bei Geltung der 2G-Bedingung den Impfstatus nachzuweisen, wendet sich der Antragsteller ersichtlich nicht. Eine nähere Prüfung sowie Ausführungen dazu sind daher im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst, zumal sich dem Gericht insoweit Rechtmäßigkeitsbedenken jedenfalls nicht aufdrängen.
Ausgehend hiervon ist nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die angegriffene Einengung der Nachweismöglichkeiten auf einen Impfnachweis in digital verifizierbarer Form nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 3 und 4 4. InfSchMV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.
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