Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragsteller,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 34 Abs. 1 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 1378), verordnete Verbot, Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung abzuhalten, auf von ihnen durchgeführte Tanzlustbarkeiten vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise jedenfalls ab dem 30. Dezember 2021 keine Anwendung findet, soweit sie die jeweils geltenden Hygienevorgaben der jeweils geltenden Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfüllen,
ist zulässig (dazu unter I.), aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet (dazu unter II.).
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) können die Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes können sie daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen.
Die Antragsteller sind auch an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 41. Erg.-Lfg. Juli 2021, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Sie haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie im Landesgebiet Tanzlustbarkeiten anbieten und damit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV verordneten Verbot unterliegen.
Die Antragsteller sind insoweit auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt und haben ein nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Veranstalterinnen und Veranstalter von Tanzveranstaltungen bzw. als Betreiberinnen und Betreiber von Tanzclubs werden sie durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten - nämlich in ihrem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG - erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
2. Der Antrag ist jedoch mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
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