Die Antragstellerin betreibt landesweit 474 Textileinzelhandelsfilialen.
Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 6 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a) - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dem Verordnungsgeber fehle die Ermächtigungsgrundlage, um den in § 4 Abs. 1 bis 3 CoronaSchVO genannten Einrichtungen die Pflicht zur Kontrolle von Impfdokumenten und Ausweispapieren aufzuerlegen. Ferner genüge die Coronaschutzverordnung nicht den formalen Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG. Schließlich beeinträchtige die Maßnahme sie unverhältnismäßig in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Obgleich dem ohnehin nur geringen Infektionsrisiko beim Einkaufen in einem Einzelhandelsbetrieb durch mildere Maßnahmen wie z.B. eine verschärfte Maskenpflicht oder eine allgemeine Impfflicht begegnet werden könne, würden ihre Mitarbeiter durch die Kontrollpflichten ganz erheblichen Risiken ausgesetzt.
Der wörtlich gestellte Antrag,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die am 4. Dezember 2021 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 3. Dezember 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021, GV NRW S. 1252a, bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit außer Vollzug zu setzen, als darin durch § 4 Abs. 6 den verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten für Ladengeschäfte und Märkte die Kontrolle der Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung und der Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren auferlegt wird,
hat keinen Erfolg.
Der Senat versteht das gegen § 4 Abs. 6 CoronaSchVO gerichtete Begehren der Antragstellerin bei verständiger, sachdienlicher Würdigung zusammengefasst dahingehend, dass sie sich gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Zugangskontrollen (vgl. § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 3 CoronaSchVO) sowie die Ausschlusspflicht gegenüber Kunden, die den erforderlichen Nachweis und/oder den Identitätsnachweis nicht vorzeigen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 5 CoronaSchVO), wendet.
Der so verstandene Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Der Antrag, die Zugangskontrollpflicht für Einzelhandelsbetriebe in § 4 Abs. 6 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist gemäß § 47 Abs. 6, 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW statthaft. Zudem verfügt die Antragstellerin auch über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.
Auch wenn es sich bei der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und dem zugehörigen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO um objektive Beanstandungsverfahren handelt, die für einen Erfolg in der Begründetheit eine auf der Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Norm beruhende Verletzung in eigenen Rechten nicht zwingend voraussetzen, handelt es sich bei diesen Rechtsbehelfen nicht etwa um einen „Popularantrag“. Wenn der Rechtsbehelfsführer von einer Norm ersichtlich nicht betroffen wird - etwa weil sich diese an einen ganz anderen Adressatenkreis richtet, dessen Lebensverhältnisse sie regelt -, fehlt die Antragsbefugnis.
Nach dieser Maßgabe ist die Antragstellerin antragsbefugt. Als Inhaberin nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 CoronaSchVO privilegierter Ladengeschäfte unterfällt sie der sog. 2G-Regelung, die nur den Zugang von immunisierten Personen erlaubt. Die damit einhergehende Pflicht zur Kontrolle von Immunisierungsnachweisen und Abgleichung mit einem amtlichen Ausweispapier lässt eine Verletzung der Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG (jeweils i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) zumindest möglich erscheinen.
Schließlich hat die Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich ihre Rechtsposition durch die vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 6 CoronaSchVO verbessert. Wenngleich die Antragstellerin auch in einem solchen Fall weiterhin der - von ihr nicht angegriffenen - Zugangsbeschränkung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO unterfiele, würde die von ihr wohl angestrebte Kontrolle der Immunisierungsnachweise etwa durch Mitarbeiter des Gesundheits- oder Ordnungsamts dazu führen, dass sie kein eigenes Personal mehr für die Überprüfung von Immunisierungsnachweisen im Zugangsbereich abstellen (vgl. § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 3 CoronaSchVO) sowie Kunden, die den erforderlichen Nachweis und/oder den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, nicht mehr (selbst) den Zutritt verwehren müsste (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 5 CoronaSchVO).
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
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