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Bekleidungsgeschäfte dienen dem täglichen Bedarf und fallen nicht unter die derzeitige 2G-Regelung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung als unzulässig abgelehnt, weil Bekleidungsgeschäfte dieser Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ nicht unterfallen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hatte sich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur für geimpfte oder von einer Coronainfektion genesen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen.

Eine Ausnahme sieht die Vorschrift für Geschäfte vor, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Der VGH Bayern lehnte den Eilantrag ab, weil die von der Antragstellerin betriebenen Bekleidungsgeschäfte der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, für die die 2G-Regelung nicht gelte. Der Antragstellerin fehle es daher bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie durch die angegriffene Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Der Verordnungsgeber habe in § 10 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV einen Katalog an Geschäften genannt, die dem täglichen Bedarf dienen. Darin seien auch solche aufgenommen worden, die vergleichsweise eher selten und i.d.R. anlassbezogen aufgesucht würden (z. B. Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe), sowie solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen seien (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte).

Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung („insbesondere“). Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.

Anders als das OVG Niedersachsen hatte der VGH Bayern nicht darüber zu entscheiden, ob die 2G-Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme ist, weil der Antrag bereits unzulässig ist.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.


VGH Bayern, 29.12.2021 - Az: 20 NE 21.3037

Quelle: PM des VGH Bayern

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