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Versammlung nur mit Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflage zur Maskenpflicht bei der angezeigten Versammlung in der Freiburger Innenstadt am 11.12.2021 im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.12.2021 (dort Nr. 2) wiederherzustellen, ist statthaft (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

Formelle Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Auflage macht der Antragsteller nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend gesondert damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben, die durch die Auflage verhindert werden solle, gerade bestehen lasse; ob eine solche Gefahr vorliegt, ist keine Frage des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern eine Frage der Begründetheit des Antrags in der Sache.

Auch diese ist jedoch nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Auflage überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; denn die Auflage ist voraussichtlich rechtmäßig und die privaten Belange des Antragstellers, von ihr verschont zu bleiben, wiegen geringer als das öffentliche Interesse an ihrem Bestand.

Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der Fassung vom 04.12.2021 können die zuständigen Behörden Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht.

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Patrizia KleinAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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Dr. Peter Leithoff , Mainz