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Keine 2G-Regel für Textilgeschäft - Ladengeschäft dient der Deckung des täglichen Bedarfs

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Eilbeschluss vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass ein Textileinzelhandelsgeschäft in Neutraubling nicht unter die „2G-Regel“ fällt.

Nach der 15. BayIfSMV ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur unter Beachtung der sogenannten 2G-Regel zulässig. Demnach dürfen lediglich geimpfte oder genesene Kunden das Ladengeschäft betreten. Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auf ihr Ladengeschäft zutreffe. Nachdem gegen sie behördliche Maßnahmen wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen eingeleitet wurden, begehrte die Antragstellerin gerichtliche Klärung.

Das VG Regensburg hat dem Antrag stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass das Textilgeschäft der Antragstellerin der Deckung des täglichen Bedarfs diene.

Das Gericht stellte nicht die 2G-Regelung der Verordnung in Frage, sondern vielmehr deren Vollzug im Einzelfall. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne und von hinreichendem Gewicht sei. Dies sei beispielsweise bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen der Fall. Auch Erwachsene könnten einen jederzeit auftretenden Bedarf z.B. an Unterwäsche oder warmer Kleidung im Winter haben. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass dem Bedarf an Buchhandlungen oder Blumenfachgeschäften, die in der Verordnung von der 2G-Regel ausgenommen sind, größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme.

Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für das Ladengeschäft der Antragstellerin gilt, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.


VG Regensburg, 23.12.2021 - Az: RO 5 E 21.2425

Quelle: PM des VG Regensburg

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