Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin zu bescheinigen, dass sie bis auf weiteres als „genesene Person“ gilt,
bleibt ohne Erfolg.
Der auf die Ausstellung einer behördlichen Bestätigung über die Immunisierung durch Genesung gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit vorläufiger Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Nimmt die begehrte Regelung - wie vorliegend - die Hauptsache vorweg, sind an die Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Antrag auch im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte und dem Antragsteller ohne die Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines sog. Genesenennachweises im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 29.10.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 08.05.2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 08.05.2021 V1).
Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO sind immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 1 bis 5, § 3 und § 7 SchAusnahmV. § 2 Nr. 4 SchAusnahmV wiederum definiert eine genesene Person als eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Gemäß Nummer 5 der Vorschrift ist ein Genesenennachweis, ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Es mag dahinstehen, ob sich aus den genannten Normen ein Anspruch auf Ausstellung einer behördlichen Bestätigung ergibt, oder ob der Genesenennachweis nicht vielmehr ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer behördlichen Bestätigung verpflichtet ist, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Genesenennachweises nicht vor. Wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV folgt, ist Grundlage eines Genesenennachweises eine positive Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, über den die Antragstellerin unstreitig nicht verfügt.
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