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Verfassungsbeschwerde gegen die sog. 2-G- bzw. 3-G-Regelungen in NRW

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Die Beschwerdeführer haben entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht hinreichend konkret diejenigen Rechtsnormen benannt, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet.

Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft haben. Das Land Nordrhein-Westfalen regelt Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus durch Rechtsverordnungen. Gegen diese ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW der Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, zulässig. Es ist weder vorge-tragen noch sonst ersichtlich, dass hier vom Erfordernis der Rechtswegerschöp-fung ausnahmsweise abgesehen werden könnte.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - Az: VerfGH 139/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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