Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
1. Der Beschwerdeführer war Schüler der 3. Klasse einer Grundschule in M. Er wendet sich gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b) über die Untersagung von Präsenzunterricht an Schulen.
2. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 55/21.NE – ab. Der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag sei nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet. Die deswegen anzustellende Folgenabwägung falle zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Auch hiergegen wendet er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Die Untersagung des Präsenzunterrichts könne nicht mit dem angestrebten Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Insbesondere sei die angegriffene Regelung nicht verhältnismäßig. Des Weiteren genüge der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2021 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
4. Den gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Januar 2021 abgelehnt. Er hat dabei offen gelassen, ob die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt. Sie sei weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung gehe aber jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
5. Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c) der auf den 12. März 2021 datierenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 254b) hat der Verordnungsgeber den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 1 Abs. 11 CoronaBetrVO mit Wirkung vom 15. März 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführer nimmt aber weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an und hält an seiner Verfassungsbeschwerde fest.
6. Der Landesregierung wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Sie hält diese für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO wendet, genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen (dazu a)). Ob sie auch wegen mangelnder Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist, kann damit offen bleiben (dazu b)).
a) aa) Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Rechtsnorm angegriffen, muss er sich mit dieser hinreichend befassen (vgl. VerfGH NRW, 02.03.2021 – Az: VerfGH 37/21.VB-1). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, 18.05.2021 – Az: VerfGH 22/21.VB-1). Eine nur selektive Befassung genügt von vornherein nicht (vgl. VerfGH NRW, 23.04.2021 – Az: VerfGH 181/20.VB-3).
bb) Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die unmittelbar angegriffene Rechtsnorm nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen lediglich seine eigene Rechtsauffassung vor. Mit den umfangreichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Unbegründetheit einer noch zu erhebenden Normenkontrolle setzt er sich allenfalls selektiv auseinander. Damit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO, weil der Beschwerdeführer die vom Oberverwaltungsgericht angeführten wesentlichen Umstände, die für die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsnorm sprechen können, ausblendet.
b) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erörterung, dass der Beschwerdeführer, worauf er mit Schreiben vom 22. März 2021 hingewiesen wurde, entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG auch den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle im Hauptsacheverfahren nicht erschöpft haben und dies auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sein dürfte.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2021 (Az:
13 B 55/21.NE) wendet, genügt sie ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Aus den vorstehend unter 1. a) genannten Gründen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.