Allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona: Befreiung von der Schulpflicht?
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden Fall leiteten die Antragsteller den nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderlichen wichtigen Grund nur pauschal aus einer „unklaren Ansteckungs- und Ausbreitungslage“ der Coronavirus-Pandemie und der „Gefährlichkeit des Virus“, aus einem „regelmäßig unvermeidbaren Kontakt“ ihres Sohnes zu nicht näher bezeichneten „krebskranken“ „hochvulnerablen“ „Angehörigen, die zu den vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogruppen gehören“, sowie aus ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung ab, „dass der Zwang zum Präsenzunterricht verfassungswidrig ist.“
Damit haben die Antragsteller keine konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung für ihren Sohn, für sie selbst oder für in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige behauptet und durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft gemacht.
Nur eine solche konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung kann die Annahme eines wichtigen Grunds im Sinn des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigen.
Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen von einer solchen Gefährdung unabhängigen Anspruch auf Befreiung oder Beurlaubung von der Unterrichtsteilnahme allein wegen der allgemein für alle Schüler bestehenden Gesundheitsgefahren durch die Coronavirus-Pandemie.
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2021 - Az: 19 B 1492/21, 19 E 925/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1129.19B1492.21UND19E9.00
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