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Versammlungsteilnahme ohne Mund-Nasen-Bedeckung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 60 Minuten

Mit inhaltlich gleichlautenden Bußgeldbescheiden vom 01.03.2021 wurde den Betroffenen vorgeworfen, am Montag, den 11.01.2021, von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr in W., X-Platz, im Zuge einer Versammlung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen zu haben. Den Betroffenen wurde diesbezüglich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 3 Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14.12.2020 i. V. m. §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 6 und Nr. 11a (nicht: Nr. 24!) IfSG zur Last gelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Am 11.01.2021 wollten die beiden Betroffenen an einem sogenannten Montagsspaziergang in W. teilnehmen. Bei diesen Spaziergängen trafen sich jeweils montags gegen 19:00 Uhr Bürger, die der Corona-Politik der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen kritisch gegenüberstanden, auf dem X-Platz in W., um dann nach kurzer Zeit von dort aus durch die Innenstadt zu laufen. Es wurden keine Plakate, Fahnen oder Banner mitgeführt, es gab auch keine Kundgebung mit Reden oder sonstigen Darbietungen. Die Teilnehmer führten lediglich Kerzen, Lampions oder Taschenlampen mit sich. Sie liefen zwei bis drei Runden auf einem von der Polizei vorgegebenen Weg durch die Innenstadt, bevor sie gegen 20:00 Uhr wieder auseinandergingen.

Am 11.01.2021 wurde den sich auf dem X-Platz sammelnden Spaziergängern vom Ordnungsamt über Lautsprecher mitgeteilt, dass sie (gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 3 a der Verordnung vom 09.01.2021) an diesem Tag nicht durch die Stadt laufen dürften, stattdessen eine (ortsfeste) Kundgebung auf dem X-Platz abhalten könnten, was von den Teilnehmern aber gar nicht gewollt war. Da am 11.01.2021 das Ordnungsamt der Stadt W. zusätzliche Unterstützung durch Einsatzkräfte der Thüringer Polizei hatte, sollte dies genutzt werden, um die ärztlichen Atteste, mit denen Teilnehmer, die keine Maske trugen, die Unzumutbarkeit des Maskentragens aus gesundheitlichen Gründen gem. § 6 Abs. Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft machen wollten, näher zu überprüfen. Dazu wurden die Atteste von der Polizei fotografiert, um eine weitergehende Überprüfung nach der Versammlung zu ermöglichen. Den Teilnehmern, deren Attest fotografiert worden war, wurde ein schriftlicher Beleg darüber von der Polizei ausgestellt, den sie bei einer möglichen weiteren Kontrolle durch andere Polizeibeamte als Kontrollnachweis vorzeigen konnten.

Als die Betroffenen sich gegen 19:00 Uhr zu Fuß dem X-Platz aus Richtung Y-Platz kommend näherten, stießen sie bereits am Beginn der Z-Straße auf eine polizeiliche Absperrung und wurden von einem Polizeibeamten auf die Maskenpflicht für die Teilnahme an der Versammlung auf dem X-Platz hingewiesen. Als die Betroffenen erklärten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien und dies auch durch ein Attest nachweisen könnten, erklärte der Beamte, dass das polizeilich aufgenommen werden müsse und begleitete sie durch die Z-Straße und über den X-Platz hinweg zu einem sog. Aufnahmewagen der Polizei, der am südlichen Rand des X-Platzes stand. Dort wurden sie an den Polizeihauptmeister A. „übergeben“. Die Betroffenen zeigten diesem ihre Atteste vor, erklärten aber, dass sie sich gegen das Fotografieren der Atteste verwehren würden, weil sie gehört hätten, dass Ärzte, die Maskenbefreiungsatteste erteilt hätten, Probleme mit den Behörden bekommen hätten. Es entspann sich eine längere Diskussion, während der PHM A. bereits den Beleg zur Bestätigung der Kontrolle ausfüllte, der den Betroffenen aber letztlich nicht ausgehändigt wurde. Die Betroffenen fragten nach der Rechtsgrundlage für das Fotografieren der Atteste, erhielten darauf aber keine Antwort. Die Zeugin B., Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt W., hatte die Diskussion zunächst nur aus der Entfernung verfolgt, übernahm dann aber das Gespräch, weil sie fand, dass der Polizeibeamte in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend informiert gewesen sei. Als die Betroffenen sich nach der ergebnislos endenden Diskussion gegen 19:30 Uhr zum X-Platz umdrehten, hatten bereits sämtliche „Montagsspaziergänger“ den Platz verlassen. Die Betroffenen entfernten sich sodann ebenfalls vom X-Platz.

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