Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
1. Die Klägerin schloss mit der Beklagten für ihr Restaurant eine Betriebsschließungsversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2017 ab. Die vereinbarte Tagesentschädigung beträgt 500,- € für maximal 30 Schließungstage (= 15.000,00 € als Höchstsumme).
Die geltenden VB-BSV 09 (vgl. Anlage K 2; im Folgenden: AVB) enthalten folgende Klauseln:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt […]
2. […] „Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten […]
b) Krankheitserreger […]“
Die Auflistung umfasst eine knappe Seite der AVB in zweispaltiger Druckweise und weist eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern auf. Allerdings sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt.
Weiter heißt es in den AVB u.a.:
„§ 4 Ausschlüsse …
4. Krankheiten und Krankheitserreger
Nicht versichert sind Schäden infolge von Prionenerkrankungen (z.B. BSE) oder des Verdachts hierauf.“
Durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020 (mit späterer Verlängerung) wurde der Gastronomiebetrieb zur Eindämmung des Corona-Virus letztlich bis 17.05.2020 größtenteils untersagt, wovon auch die Klägerin betroffen war. Nur die Abgabe und Auslieferung von Speisen war weiterhin zulässig.
Erst durch das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG v. 19.05.2020) wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit zum 23.05.2021 in das Infektionsschutzgesetz namentlich aufgenommen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass es sich bei Covid-19 um eine Krankheit i.S. von § 1 Nr. 2 der AVB handle. Hieraus folge eine dynamische Verweisung auf das IfSG. Im Übrigen sei § 1 Nr. 2 der AVB intransparent und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, insbesondere da auch § 4 der AVB Ausschlüsse enthalte und für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar sei, in welchem Umfang trotz der Klausel Versicherungsschutz bestehe.
Die Klägerin müsse sich auch nicht auf einen Außerhausverkauf verweisen lassen. Staatliche Zahlungen seien nicht anzurechnen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es handle sich nur um eine Betriebseinschränkung. Die Allgemeinverfügung sei unwirksam gewesen. Zudem sei die Verfügung nicht speziell gegen den Betrieb gerichtet gewesen. § 1 Nr. 2 der AVB sei zudem abschließend. Es liege weder eine dynamische noch eine statische Verweisung auf das IfSG vor. Es fehle zudem an einer betriebsinternen Gefahr.
Auch die Anspruchshöhe sei unzutreffend. Der tatsächliche Schaden weiche evident von der vereinbarten Taxe ab. Die Klägerin müsse sich auch staatliche Unterstützungsleistungen anrechnen lassen und vorrangig Schadenersatzansprüche gegen den Staat geltend machen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Eine Betriebsschließung wegen Covid-19 sei nicht von der Versicherung umfasst. Die Aufzählung in § 1 Nr. 2 der AVB sei abschließend. § 1 Nr. 1 und 2 der AVB müssten gemeinsam gelesen werden, § 1 Nr. 1 werde daher nicht durch § 1 Nr. 2 eingeschränkt, sondern konkretisiert.
Bereits der Umstand einer namentlichen Aufzählung lege nahe, dass diese abschließend zu verstehen sei. Hierdurch werde der Versicherungsnehmer bei einer behördlichen Anordnung auch in die Lage versetzt, schnell überprüfen zu können, ob ein Versicherungsfall vorliege. Hierfür spreche auch die gewählte Formulierung „die folgenden“. Verbalisierte Einschränkungen wie „insbesondere“ fehlten gerade. Nichts anderes folge aus der Verwendung des Wortes „namentlich“; dieses sei kein Synonym für „insbesondere“. Dies müsse für den Versicherungsnehmer auch aus der Diskrepanz zwischen geringer Versicherungssumme und relativ hoher Entschädigungszahlung folgen. Die Erwähnung der §§ 6, 7 IfSG ändere hieran nichts. Hieraus folge insbesondere keine dynamische Verweisung. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass auf den Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG gerade nicht verwiesen worden sei. Falls eine dynamische Aufzählung gewollt gewesen sei, hätte es nahe gelegen, insgesamt auf eine namentliche Aufzählung zu verzichten.
Selbst eine dynamische Verweisung unterstellt, sei der Erreger SARS-CoV-2 erst zum 23.05.2021 in das IfSG aufgenommen worden. Aus der Auffangklausel in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG folge nichts anderes, da diese von der Aufzählung gerade ausgenommen worden sei, da nur ausdrücklich namentlich erfasste Krankheiten erfasst seien.
Insgesamt ergebe sich für einen verständigen Versicherungsnehmer, dass neuartige Krankheiten nicht grenzenlos mit abgedeckt seien, sondern nur bekannte, die explizit im Katalog erwähnt wurden.
Da § 1 Nr. 2 der AVB Teil der Definition sei und nicht als Einschränkung des Leistungsumfangs zu verstehen sei, stelle sich die Frage einer überraschenden oder den VN unangemessen benachteiligenden Klausel nicht.
Zuletzt scheide eine analoge Anwendung des § 1 der AVB aus.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
3. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Der Versicherungsnehmer sei durch die vertraglichen Regelungen suggeriert worden, dass sich der Versicherungsschutz auf alles behördlichen Anordnungen nach dem IfSG erstrecke. § 1 Nr. 1 der AVB enthalte eine uneingeschränkte Verweisung auf das IfSG. Die § 1 Nr. 2 der AVB habe demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Eine abschließende Aufzählung folge auch nicht aus dem Begriff „namentlich“. Dies folge auch daraus, dass in § 4 Nr. 4 der AVB mit den Prionenerkrankungen wiederum Krankheiten ausgeschlossen wurden. Der Versicherungsnehmer könne auch nicht erkennen, dass hierdurch das Risiko der Versicherung außer Verhältnis zur geleisteten Prämie stehe. Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 seien z.Z. des Versicherungsfalls unstreitig meldepflichtig gewesen. Hieran knüpften die Versicherungsbedingungen an.
Die Regelung in § 1 Nr. 2 der AVB sei überraschend, jedenfalls intransparent, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass alle meldepflichtigen Krankheiten des Infektionsschutzgesetzes gemeint seien. Eine dynamische Verweisung werde durch eine Bezugnahme in § 1 Nr. 2 der AVB auf §§ 6, 7 IfSG suggeriert.
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.04.2021 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2020 sowie
2. an die E. R. L. GmbH, zur Schadennummer …-0003 einen Betrag von 995,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und an die Klägerin weitere 189,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung unter Bezugnahme auf zahlreiche land- und obergerichtliche Rechtsprechung. Das OLG Karlsruhe habe bislang als einziges Obergericht eine abweichende Meinung vertreten. U.a. das OLG Hamm habe zutreffend dargelegt, weshalb dieser Auffassung nicht zu folgen sei. Bei der Auslegung von Klauseln sei auf einen durchschnittlichen verständigen VN abzustellen, wobei hier die Versicherung ausschließlich gewerblich genutzt werde, was zu berücksichtigen sei. Der Katalog sei demnach eindeutig als abschließend anzusehen. Die Klauseln unterlägen i.Ü. keiner AGB-Kontrolle, da es sich um ein Hauptleistungsversprechen handle und nicht um eine Klausel, die die Deckung einschränke. Die Klausel sei auch nicht intransparent, der Versicherungsnehmer könne vielmehr den Deckungsumfang mit einem Blick erkennen. Dass nicht in den §§ 6, 7 IfSG ausdrücklich aufgezählte Krankheiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, ergebe sich zudem schon aus dem Wort „namentlich“. Im Übrigen fehle es auch an einer „behördlichen Anordnung“ und an einer betriebsinternen Gefahr. Auch habe ein Außer-Haus-Verkauf stattgefunden. Zuletzt handle es sich um eine sog. Schadenversicherung, nicht um eine Summenversicherung. Die feste Taxe sei wegen Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht bindend.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.