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Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung nach coronabedingter Schließungsanordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 37 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

1. Der Kläger schloss als Inhaber für sein Hotel mit der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit Versicherungsbeginn zum 22.06.2009 ab. Dem Vertrag liegen die AVB-BS und die BBR-BS zugrunde. Die vereinbarte Tagesentschädigung betrug für eine Dauer von bis zu 30 Schließungstagen im Grundfall 3.000,00 €, in den Saisonmonaten März bis Juli und September bis Oktober 6.667,- € für maximal 30 Schließungstage (§ 2 Ziffer 3. AVB-BS). Selbstbehalte waren nicht vereinbart.

Der Kläger macht Leistungen für 30 Schließungstage vom 18.03.2020 bis einschließlich 16.04.2020 geltend.

Die Versicherungsbedingungen (AVB-BS, im Folgenden: AVB) enthalten folgende Klausel:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt […]
2. […] Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten […]
b) Krankheitserreger […]“

Die Auflistung umfasst eine knappe Seite der AVB in zweispaltiger Druckweise und weist eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern auf. Allerdings sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt. Weiter heißt es in den AVB unter § 3 Nr. 4. unter „Ausschlüsse“ u.a.:

„4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf“.

Durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17.03.2020 wurde die Aufnahme von Gästen im Hotel des Klägers zu touristischen Zwecken zur Eindämmung des Corona-Virus ab dem 18.03.2020 bis zum 17.05.2020 und darüber hinaus untersagt.

Erst durch das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG v. 19.05.2020) wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit zum 23.05.2021 in das Infektionsschutzgesetz namentlich aufgenommen.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, der Betrieb diene ausschließlich touristischen Zwecken. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei Covid-19 um eine Krankheit i.S. der Versicherungsbedingungen handle. § 1 Ziffer 2. der AVB sei keine eindeutige Einschränkung, stelle aber jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung dar.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die erlassene Rechtsverordnung sei unwirksam. Es fehle zudem an einer betriebsinternen Gefahr. Auch liege keine vollständige Schließung des Hotels durch eine Behörde vor. Es handle sich nur um eine Betriebseinschränkung. Der Kläger habe Geschäftskunden aufnehmen dürfen. Die Aufzählung in den Versicherungsbedingungen sei zudem abschließend. Es liege weder eine dynamische noch eine statische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz vor. Hilfsweise sei jedenfalls die vom Kläger behauptete Anspruchshöhe unzutreffend. Der tatsächliche Schaden weiche evident von der vereinbarten Taxe ab.

2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Eine Betriebsschließung wegen Covid-19 sei nicht von der Versicherung umfasst. Die Aufzählung in § 1 Nr. 2. der AVB sei abschließend. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergebe sich, dass nur Betriebsschließungen wegen der namentlich genannten Krankheiten bzw. Krankheitserregern erfasst seien, jedoch nicht wegen nachträglich aufgenommener Krankheiten. Da § 1 Nr. 2. der AVB eine Beschreibung des § 1 Nr. 1. der AVB sei, aber nicht dessen Einschränkung, stelle sich die Frage einer unangemessenen benachteiligenden oder überraschenden Einschränkung nicht.

3. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Zahlungsansprüche weiterverfolgt. § 1 Nr. 2. der AVB enthalte nicht lediglich eine Leistungsbeschreibung. § 1 Nr. 1. der AVB sei aus sich heraus verständlich, eines Rückgriffs auf § 1 Nr. 2. AVB bedürfe es nicht. Das Landgericht hätte daher eine AGB-Kontrolle vornehmen müssen, was sich schon aus § 305c Abs. 2 BGB ergebe. Bei § 1 Nr. 2. der AVB handle es sich um eine überraschende Klausel, weshalb sie gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Zudem verstoße sie gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, sei daher unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Inhaber entsprechender Betriebe verfügten nicht über Spezialkenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz. In der Liste sei zudem kein Hinweis enthalten, dass bestimmte Krankheiten/Krankheitserreger aus dem Infektionsschutzgesetz nicht umfasst würden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde dies insbesondere aufgrund der Formulierung „namentlich genannt“ nicht erkennen, sondern erwarten, dass alle im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten/Krankheitserreger gemeint seien. Dies folge auch daraus, dass in § 3 Nr. 4 der AVB mit den Prionenerkrankungen wiederum Krankheiten ausgeschlossen wurden, was sinnlos sei, wäre der Katalog in § 1 Nr. 2. der AVB als abschließend zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15.10.2020, Az. 22 O 207/20, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.010,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz p.a. seit 28.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung unter Bezugnahme auf zahlreiche land- und obergerichtliche Rechtsprechung. Das OLG Karlsruhe habe bislang als einziges Obergericht eine abweichende Meinung vertreten. Mehrere Oberlandesgerichte hätten anschließend zutreffend dargelegt, weshalb dieser Auffassung nicht zu folgen sei. Bei der Auslegung von Klauseln sei auf einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer abzustellen, wobei hier die Versicherung ausschließlich gewerblich genutzt werde, was zu berücksichtigen sei. Der Katalog sei demnach eindeutig als abschließend anzusehen. Die Klauseln unterlägen i.Ü. keiner AGB-Kontrolle, da es sich um ein Hauptleistungsversprechen handle und nicht um eine Klausel, die die Deckung einschränke. Die Klausel sei auch nicht intransparent, der Versicherungsnehmer könne vielmehr den Deckungsumfang mit einem Blick erkennen. Dass nicht in den §§ 6, 7 IfSG ausdrücklich aufgezählte Krankheiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, ergebe sich zudem schon aus dem Wort „namentlich“. Nichts anderes folge aus dem Ausschluss für Prionenerkrankungen. Im Übrigen fehle es auch an einer „behördlichen Anordnung“, einer vollständigen Betriebsschließung und an einer Schließung wegen einer betriebsinternen Gefahr. Der Kläger habe im März, April und Mai 2020 noch Umsätze generiert. Zuletzt sei die feste Taxe wegen Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht bindend. Den Versicherungsnehmer treffe hierfür eine sekundäre Darlegungslast, welcher der Kläger nicht ausreichend nachgekommen sei.


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Erik, Oranienburg