Der sechsjährige Antragsteller lebt in Brandenburg und besucht die erste Klasse einer Grundschule sowie eine Horteinrichtung in Blankenfelde-Mahlow. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 24 Abs. 5 und 6 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021 (GVBl. II/21, Nr. 91), soweit dort eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen der Schule sowie der Horteinrichtung (unter Benennung von Ausnahmen) begründet wird.
Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend:
Die Pflicht zum Maskentragen in der Schule und im Hort begründe einen Eingriff sowohl in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit. Einer Studie der Universität Witten/Herdecke zufolge, die die Auswirkungen des Maskentragens auf Kinder untersucht habe, hätten 50% der 25.000 Probanden Konzentrationsschwierigkeiten entwickelt, 25% der Kinder hätten angegeben neue Ängste entwickelt zu haben.
Die angegriffene Vorschrift sei formell rechtswidrig. § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG und § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG, wonach notwendige Schutzmaßnahmen, wie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden können, sei nach der Aufhebung dieser Feststellung mit Ablauf des 25. November 2021 keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Jedenfalls für den Zeitraum ab dem 26. November 2021 bis zum 5. Dezember 2021 fehle es dem brandenburgischen Gesetzgeber an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Landesverordnung. Aus diesem „intertemporalen Mangel der Ermächtigungsgrundlage“ folge die Teilnichtigkeit der betreffenden Vorschriften. Eine Heilung komme nicht in Betracht. Die brandenburgische Landesregierung handele rein spekulativ, wenn sie eine Verlängerung der pandemischen Lage erhoffe oder auf andere Gesetzesmechanismen baue, die durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes eintreten könnten. Auch falls nach Antragstellung eine zeitlich ausreichende Abdeckung für den Verordnungserlass geschaffen würde, komme eine Heilung der angegriffenen Verordnung nicht in Betracht. Sämtliche für eine Verordnung maßgeblichen Rechtsgrundlagen müssten im Zeitpunkt des Erlasses gelten und auch in der Verordnung genannt sein. Davon abgesehen scheide eine Heilung auch deshalb aus, weil die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten Änderungen sich systematisch von den zum Erlasszeitpunkt geltenden Regelungen unterschieden.
Auf die materiell-rechtliche Würdigung der Vorschriften komme es danach schon nicht mehr an. Davon abgesehen seien die angegriffenen Vorschriften auch nicht verhältnismäßig. Eine auch am Sitzplatz geltende Maskenpflicht gehe über die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts hinaus, das als Präventionsmaßnahme in Schulen das Tragen von Alltagsmasken nur dann empfohlen habe, wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden könne. Gleiches gelte auch für die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz nur dann empfehle, wenn Abstände und Lüftung nicht gewährleistet werden könnten.
Der Antragsteller beantragt (wörtlich),
die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021 einstweilig außer Vollzug zu setzen, soweit sie - entgegen der zeitlichen Begrenzung aus § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG zur Regelung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 25. November 2021 - gemäß § 31 S. 1 Bbg SARS-CoV-2-EindV mit Rechtskraft bis zum 5. Dezember 2021 ausgestattet ist und diese gemäß § 24 Abs. 5 Bbg SARS-CoV-2-EindV für die Innenbereiche der Schule außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten und Hort sowie gemäß § 24 Abs. 6 Bbg SARS-CoV-2-EindV für die Innenbereiche von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auferlegt und insoweit ohne Ermächtigungsgrundlage nichtig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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