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Keine Außervollzugsetzung der 3G-Regel

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 57 Minuten

Die Antragstellerin, die weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen ist, beantragt sinngemäß, § 3 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Geimpft, genesen, getestet (3G)) (14. BayIfSMV vom 1.9.2021, BayMBl. 2021 Nr. 615) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 757), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung ihres Eilantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie sei durch die streitgegenständliche Regelung in Art. 3 GG, in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Die streitgegenständliche Regelung stelle sich insbesondere aufgrund des Zusammenspiels zwischen der den nicht immunisierten Bürgern auferlegten Kosten für Sars-CoV-2 Tests nach der TestV des Bundesministeriums für Gesundheit in der Fassung vom 21. September 2021 sowie der Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Bereichen des täglichen Lebens nur unter Nachweis eines solchen Tests und der damit einhergehenden finanziellen Belastung für betroffene Bürger als rechtswidrig dar.

Die Regelung verstoße gegen Art. 3 GG, da geimpfte Bürger von der Testnachweispflicht befreit seien, obwohl nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese das Sars-CoV-2 Virus selbst nicht weitergeben könnten, und Bezugspunkt die von den Personen ausgehende Infektionsgefahr darstellen müsse. Der Zweck der Ungleichbehandlung könne vorliegend nur darin liegen, den Haushalt durch die übernommenen Kosten für die relevanten Tests zu entlasten, mittelbar nicht geimpfte Personen hierdurch zu einer Sars-CoV-2-Schutzimpfung zu bewegen sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems durch eine Vielzahl an Sars-CoV-2-Infektionen zu vermeiden.

Die Zwecke der Haushaltsentlastung und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems vermöchten eine Ungleichbehandlung aber nicht mehr zu rechtfertigen, da aufgrund der hohen Impfquote im Staatsgebiet lediglich ein unbedeutender Anteil an Bürgern Bedarf an derartigen Tests habe und eine Überlastung des Gesundheitssystems in jedem Fall nicht mehr drohe.

Im Ergebnis orientiere sich der Zweck insofern an den verbotenen Differenzierungskriterien nach Art. 3 Abs. 3 GG, als die Bedenken und Risiken in Bezug auf die Schutzimpfung in den Mittelpunkt gestellt würden und die Ungleichbehandlung finanziell stark benachteiligend wirke.

Der Zweck der mittelbaren Verleitung nicht geimpfter Bürger zu einer Schutzimpfung sei verfassungswidrig, da hierin ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liege, weil die Entscheidung zu einem körperlichen Eingriff lediglich zur Disposition der betroffenen Person selbst stehe. Bedenken wegen unerforschter Langzeitfolgen der Impfung stellten ein der politischen und religiösen Anschauung ähnelndes Kriterium dar.

Es müsse den Bürgern freistehen, sich für die Impfung zu entscheiden, ohne hieraus - finanzielle - Nachteile zu erleiden. Finanzschwächeren Bürgern werde ein zumutbarer Zugang zum Sozialleben in Form von Restaurant- oder Veranstaltungsbesuchen faktisch verwehrt, was einen tiefen Einschnitt in die persönliche Lebensgestaltung und einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie - mittelbar wegen der durch die Regelung bewirkten faktischen Impfpflicht - in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstelle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 3 14. BayIfSMV hat unter Anwendung des geltenden Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (I.) bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (II.). Auch eine hiervon unabhängige Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (III.).

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