Die Parteien streiten über Beförderungsansprüche aus einem zwischen Ihnen geschlossenen Luftbeförderungsvertrag.
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bangkok über Frankfurt nach Kopenhagen in der First Class. Dieser sollte im März 2020 stattfinden. Und wurde aufgrund der Corona-Pandemie annulliert. Die angebotene Ersatzbeförderung wurde ebenfalls annulliert.
Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.01.21 auf, ihn in der ursprünglich gebuchten Reiseklasse am 12.11.21 von Bangkok nach Kopenhagen zu transportieren. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
Der daraufhin eingeschaltete Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte unter dem 01.03.21 abermals zur entsprechenden Beförderung auf und setzte eine Frist bis zum 08.03.21. Hierfür stellte er dem Kläger Gebühren in Höhe von 535,- Euro in Rechnung.
Die Beklagte bedient die Flugstrecke Bangkok Kopenhagen nicht mehr in der First Class.
Der Kläger ist der Auffassung:
Die Beklagte schulde die Beförderung. Die ergebe sich sowohl aus der
VO (EG) 261/04 als auch aus dem nationalen Werkvertragsrecht.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger am 12.11.21 von Bangkok nach Kopenhagen in der Frist Class auf der Langstrecke und Business Class auf der Kurzstrecke zu befördern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung:
Sie schulde keine Beförderung des Klägers mehr. Eine Beförderung zum gewünschten Zeitpunkt sei nicht mehr als Ersatzbeförderung zu begreifen. Hierzu verweist sie auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 19.02.21 zum Aktenzeichen
6 U 127/20.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet.
A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in örtlicher Hinsicht aus §§ 12, 17 ZPO in sachlicher Hinsicht aus §§ 23, 71 GVG. Vorliegend war auch durch streitiges Endurteil und nicht etwa durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung wirksam Anträge gestellt. Die letztlich zur Akte gereichten Prozessvollmachten lassen Fehler nicht erkennen.
B. Die Klage ist begründet.
I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beförderung zu den ursprünglich vertraglich vereinbarten Konditionen aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
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