Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zuletzt gegen eine Kostenforderung in Höhe von 100,00 EUR für einen eine Testpflicht auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 anordnenden Bescheid des Beklagten.
Der Kläger ist Lehrer an einer Realschule im Landkreis … In der von ihm unterrichteten Schulklasse wurden zwei Schüler positiv auf das Virus (SARS-CoV-2) getestet. Der Kläger ist vom Beklagten nicht als enge Kontaktperson eingestuft worden.
§ 18 Abs. 4 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 290) bestimmt, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung Schülerinnen und Schülern nur erlaubt ist, wenn sie sich zweimal wöchentlich, im Fall des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mindestens zweimal wöchentlich, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 unterziehen. Nach § 18 Abs. 4 Satz 7 der 12. BayIfSMV gelten für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Mit Bescheid des Landratsamts … vom 28. April 2021 (Nr., Az.: …) wurde der Kläger verpflichtet, am 30. April 2021 um 10.15 Uhr in der, … zu erscheinen und dort die Testung mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs auf das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch einen Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden (Nr. 1.1 des Bescheids). Nr. 1.2 des Bescheids bestimmt, dass die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Termins und zur Duldung der ärztlichen Untersuchung entfalle, wenn der Kläger die Testung (PCR-Test oder Antigentest), durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare hierfür geschulte Personen bei einem Arzt seiner Wahl (z.B. Hausarzt) durchführen lasse. Dem Landratsamt … sei bis zum 30. April 2021 (24:00 Uhr) ein Nachweis über die Durchführung der Testung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung in Nr. 1.1 des Bescheids nicht nachkomme und auch keine anderweitige Testung nach Nr. 1.2 des Bescheids erfolge, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Für den Bescheid wurde in Nr. 3 eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR erhoben.
Zur Begründung wird ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass beim Kläger eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 vorliege und er eine Gefährdung für die Allgemeinheit und insbesondere seiner Schüler darstelle. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Nasen-Rachen-Abstrichs stütze sich auf § 25 Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 IfSG.
Aufgrund der Kontaktsituation in der Schule sei der Kläger nicht als enge Kontaktperson eingestuft worden. Jedoch sei unklar, inwieweit ein Infektionsgeschehen in der Schulklasse stattgefunden habe. Außerdem seien die Infektionsketten bei beiden positiven Fällen nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei aufgrund des Kontakts zu zwei mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen als ansteckungsverdächtig anzusehen, da er auch unter Berücksichtigung des Kontakttages und der Inkubationszeit noch ansteckungsfähig sein könnte. Bei dem Virus SARS-CoV-2 handle es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreite.
Das pandemische Geschehen dauere weltweit an. § 25 Abs. 3 IfSG sei bei einer nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 IfSG bestehenden Beobachtung anwendbar (§ 29 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Nachdem sich der Kläger der Durchführung eines Abstrichs am 24. April 2021 widersetzt habe, erscheine die erneute Anordnung der Testung unter Zwangsgeldandrohung geboten.
Die angeordnete Verpflichtung zur Durchführung eines PCR-Tests auf das Virus SARS-CoV-2 sei notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert habe. Eine molekularbiologische Testung auf das Virus SARS-CoV-2 im Wege eines Rachen- und Nasenabstrichs sei geeignet, mögliche Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen.
Die Anordnung der Testung sei auch erforderlich, da der Kläger nicht zu den vom Gesundheitsamt … erbetenen Testungen erschienen sei. Die Maßnahme sei schließlich auch verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, 20 Nr. 1, 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).
Die Höhe des Zwangsgeldes sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers festgesetzt worden. Die Kostenlastentscheidung stütze sich auf Art. 1, 2 Abs. 1 Kostengersetz (KG). Die Höhe der Gebühr bemesse sich nach Art. 5, 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 KG. Die Gebühr sei innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens (5 bis 25.000 EUR) nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit ermittelt worden.
Zu der mit Bescheid angeordneten Testung am 30. April 2021 ist der Kläger nicht erschienen.
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