Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen gegen die konkrete Ausgestaltung der PCR-Pooltestverfahren durch den Antragsgegner an der Schule der Antragstellerin.
Hier würden die nach der 14. BayIfSMV geforderten COVID-19-Testungen mit der Verpflichtung zur Weitergabe von Testergebnissen an Dritte, hier das IBE, verbunden. Das Ablehnen der Übergabe von Daten an das IBE schließe die Teilnahme an dem Testverfahren aus.
Eine alternative Testmethode biete der Antragsgegner nicht an und verletze somit die Bestimmungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. BayIfSMV. Nach Auskunft der Schule seien Selbsttests nicht mehr verfügbar, obwohl diese nach § 13 Abs. 2 der BayIfSMV gestellt werden müssten. Es widerspreche dem Datensparsamkeitsgrundsatz, wenn Daten an Dritte, hier das IBE an der LMU München, übermittelt würden.
Auch wenn die Labore nicht Dritte seien, so sei das IBE klar als Dritter zu erkennen. Es werde in den Unterlagen verschwiegen, dass die Daten nach Auswertung an die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi) weitergegeben und die erhobenen Daten für weitere zehn Jahre nach Beendigung der Studie gespeichert würden.
Auch wenn die Labore nicht Dritte seien, stehe einer anonymen Verarbeitung der in diesem Fall als hoch sensibel einzustufenden Daten nichts entgegen und sei dem Antragsgegner zumutbar.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. Der Antragsgegner wird vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage verpflichtet, die Schule der Antragstellerin anzuweisen, die dort angebotenen PCR-Pooltests dergestalt durchzuführen, dass die Daten der Schülerinnen und Schüler in anonymisierter Form an das mit der Testung beauftragte Labor übermittelt werden und das mit der Testung beauftragte Labor keine Testdaten an das IBE an der LMU München weitergeben darf.
2. Der Antragsgegner wird vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage verpflichtet, zusätzlich zu den angebotenen PCR-Pooltests, weitere Testverfahren an der Schule der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen, bei denen keine Übermittlung personenbezogener Testdaten erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Beteiligtenwechsel ist zulässig.
Der Wechsel der Beteiligten auf Antragstellerseite stellt einen gewillkürten Beteiligtenwechsel dar, der als Antragsänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zu behandeln ist. Die subjektive Antragsänderung kann in Form eines Beteiligtenbeitritts oder eines Beteiligtenwechsels jeweils auf Seiten des Antragstellers oder des Antragsgegners vorliegen. Ein Beteiligtenwechsel ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Antragsgegner hat dem Beteiligtenwechsel auf Antragstellerseite mit Schreiben vom 12.9.2021 zugestimmt, so dass dieser zulässig war. Auf die Frage der Sachdienlichkeit kommt es damit nicht mehr an.
2. Die Fassung der Eilanträge durch die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin bietet Unklarheit, sodass eine sachdienliche Auslegung seitens des Gerichts zu erfolgen hat.
Das Gericht hat sich bei der Auslegung der im Eilrechtschutzverfahren gestellten Anträge in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB am erkennbaren Rechtschutzziel der Antragstellerin zu orientieren. Dabei darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge auch nicht gebunden. Dies folgt aus § 88 VwGO, der gem. § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet.
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