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PCR-Pooltestverfahren an Grundschulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, am PCR-Pooltestverfahren ihrer Klasse teilnehmen zu dürfen, ohne dass dabei Daten der Antragsteller zu Forschungszwecken weitergegeben werden.

Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestünde eine Schulpflicht, der die Antragsteller auch nachkämen. Jedoch sei ein erschwerter Zugang zur Schule gegeben, wenn die Antragsteller vom Pooltestverfahren ausgenommen würden. Bei nicht vollumfänglicher Zustimmung zum Pooltestverfahren müssten die Antragsteller nach … gefahren werden, um im Schnelltestzentrum Tests durchzuführen. Dieser Umstand trete wöchentlich mehrfach ein und sei unverhältnismäßig. Die Einwilligungserklärung untrennbar mit der Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungen zu verbinden, sei das Kernproblem. Soweit es nicht möglich sei, die Stäbchen der Antragsteller aus dem Pooltest nach dem Test herauszunehmen, könne eben der ganze Pool nicht an wissenschaftlichen Forschungen teilnehmen. Die bisherigen Selbsttests mittels Nasenabstrich in der Schule seien seit der KW 38 - außer im Falle eines positiv getesteten Kindes - nicht mehr zugelassen. Somit sei auch dieser Alternativweg für die Antragsteller versperrt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, den beiden Schülern der Grundschule … die Teilnahme am PCR-Pooltestverfahren ohne Weitergaben der anonymisierten Testdaten zu Forschungs- und Statistikzwecken zu ermöglichen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Nach sachgerechter Auslegung des Begehrens der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerseite geht das Gericht davon aus, dass die beiden Grundschüler selbst - gesetzlich vertreten durch ihre Eltern - die (weitere) Teilnahme am PCR-Pooltestverfahren der Klasse 2a der Grundschule …, jedoch ohne Weiterleitung ihrer Testergebnisse zu Forschungszwecken an das IBE, im Wege der einstweiligen Anordnung erstreiten wollen. Insoweit ist weder gem. § 123 Abs. 5 VwGO der einstweilige Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig, da in der Hauptsache ersichtlich keine Anfechtungsklage statthaft ist - vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass lediglich eine schlicht-hoheitliche Maßnahme begehrt wird, noch mangelt es an der notwendigen Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Da das nunmehr gerichtlich anhängig gemachte Begehren vorab dem Antragsgegner zugetragen wurde und dieser die weitere Teilnahme am PCR-Pooltestverfahren bei fehlender Einwilligung als nicht möglich erachtet, mangelt es auch nicht am notwendigen Rechtschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass fraglich sein könnte, ob die zu Beginn des Schuljahres abgegebene Einwilligungserklärung am 24.09.2021 mit (einfacher) E-Mail - und nur durch den Vater der Antragsteller - wirksam (teil-)widerrufen wurde (vgl. S. 2 der Einwilligungserklärung), zumal der Antragsgegner davon auszugehen scheint, dass es bezüglich der Weitergabe der anonymisierten Testdaten zu Forschungszwecken an das IBE überhaupt keiner Einwilligung bedarf.

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