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Kosten der Unterkunft für SGB II-Bezieher, die pandemieunabhängig eine neue Wohnung beziehen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 67 Abs. 3 SGB II soll pandemiebedingte Nachteile verhindern und den status quo sichern. Die Vorschrift hat den Zweck, die erheblichen Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 auf Wirtschaft und Beschäftigung abzufedern und bisher bewohnten Wohnraum zu erhalten.

Aus § 67 Abs. 3 SGB II ergibt sich kein Anspruch auf unbegrenzte Kosten der Unterkunft für SGB II-Bezieher, die (pandemieunabhängig) eine neue Wohnung suchen bzw. beziehen.

Neuanmietungen sind von der Vorschrift nicht erfasst. Insoweit bleibt es bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II.


LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - Az: L 9 AS 662/20

ECLI:DE:LSGNIHB:2021:0226.L9AS662.20B.ER.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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