Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Schulausschlüsse. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2a der Coronabetreuungsverordnung NRW vom 21.05.2021 (CoronaBetrVO NRW). Diese Fassung der CoronaBetrVO NRW findet Anwendung, weil die Schulausschlüsse fortdauernde Wirkung entfalten und eingetretenen rechtlichen Änderungen anzupassen sind (Dauerverwaltungsakt).
Nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO NRW dürfen an schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren im Fall des § 36 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW nur Personen teilnehmen, die (1.) an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder (2.) zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 08.04.2021 (GV.NRW S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
U.a. für Schülerinnen und Schüler, die nicht über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt, § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO NRW. Die Testung für Schülerinnen und Schüler bei Selbsttests erfolgt nach Satz 2 der Norm ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals. Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen, § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaSchVO NRW.
Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestehen nicht.
Sie ergeben sich auch nicht aus der Antragbegründung. Insbesondere rechtfertigt das in den letzten Wochen in erfreulicher Weise tendenziell sinkende Infektionsgeschehen – der Rhein-Erft-Kreis weist zum 31.05.2021 eine 7-Tage-Inzidenz von 40,2, zum 01.06.2021 eine 7-Tage-Inzidenz von 40,4 aus – keine Suspendierung des Bescheides und damit der Testpflicht in Bezug auf die Antragsteller. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt aufgrund der trotz des Rückgangs noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung einiger SARS-CoV-2-Varianten die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Viruszirkulation mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert nach Auffassung des RKI die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen, insbesondere die regelmäßige und intensive Lüftung von Innenräumen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten.
Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden. Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Mengen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, könnten Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen (RKI, Täglicher Lagebericht, Stand 31.05.2021).
Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, an diesem Befund der zuständigen Fachbehörde zu zweifeln. Das aktuelle Infektionsgeschehen mag mit Blick auf die Inzidenzzahlen der Monate März und April gedämpft sein. Die Infektionsraten sind aber nach wie vor hoch und können nicht mit der Darstellung relativiert werden, die Inzidenzen befänden sich „im Sturzflug“.
Vielmehr zirkuliert das Virus nach wie vor in der Bevölkerung und jeder Öffnungsschritt ist potentiell mit dem Risiko zusätzlicher Ansteckungsgefahr verbunden. Gerade die Erfahrungen nach den Öffnungsschritten des Sommers 2020 gemahnen zur Vorsicht. Dies gilt namentlich für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an Schulen. Anders als andere Bereichen, insbesondere auch des Arbeitslebens, bringt das gemeinsame Lernen im Klassenverband zahlreiche und regelmäßig ungeimpfte Menschen in engen Kontakt und erfordert damit besondere Maßnahmen der Vorbeugung und Infektionserkennung. Wie an kaum einem anderen Ort gegenwärtig halten sich Schülerinnen und Schüler wie Lehrkräfte über lange Zeiträume gemeinsam in geschlossenen Räumen auf.
Dies hat nach der Öffnung der Schulen trotz bestehender Hygienemaßnahmen dort zu einer Verstärkung des Infektionsgeschehens, auch in der Gruppe der bis zu 14-Jährigen, geführt. Vor diesem Hintergrund stellt die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler auch bei Berücksichtigung gefallener Infektionsraten weiterhin eine geeignete und auch im Übrigen verhältnismäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar. Sie ist im Zusammenspiel mit den anderen Vorsichtsmaßnahmen eine der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts.
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