§ 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 war im Mai 2020 eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Schließung eines Schlacht- und Zerlegebetriebs nach Ausbruch einer Corona-Infektion innerhalb der Belegschaft.
Für eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme nach
§ 28 Abs. 1 IfSG durfte auch der Zustandsverantwortliche (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 OBG NRW) in Anspruch genommen werden. Ungeachtet dessen hätte die Betriebsinhaberin auch als Nichtverantwortliche in Anspruch genommen werden dürfen.
Im damaligen Zeitpunkt (Mai 2020, Vielzahl positiv getesteter im Betrieb tätiger Personen) war die Prognose berechtigt, dass die – objektiv nicht hinreichend feststellbare – Ursache für das Verbreitungsgeschehen im Schlacht- und Zerlegebetrieb lag. Für diese Beurteilung durch das Gericht dürfen überdies solche tatsächlichen Umstände herangezogen werden, die die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Entstehung der Gefahr zusätzlich begründet hätten, auch wenn sie die Behörde selbst im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht oder nicht verlässlich gekannt hat (hier: Begünstigung des Infektionsgeschehens aufgrund der typischen Beschaffenheit bestimmter fleischverarbeitender Betriebe).
Im damaligen Erkenntnisstand standen zur effektiven Gefahrenabwehr keine milderen, gleichermaßen geeigneten Mittel zur Verfügung. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige andere Verantwortliche.